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EU-Hilfspaket

Informationen zum EU-Milchpaket


Der Landesbauernverband hat bereits in BWagrar 33/2016, Seite 11 über die geplanten Hilfen im Milchbereich berichtet. Inzwischen liegen die von der EU-Kommission überarbeiteten Entwürfe zum Hilfspaket von 500 Millionen Euro vor, in dem weitere Anpassungen vorgenommen wurden. Dennoch bleibt die Sitzung des EU-Verwaltungsausschusses am 25. August 2016 abzuwarten, in der die letzten Details geklärt werden sollen.


Geplante Hilfen für Milchbauern

Zu den bisherigen Entwürfen des mit 150 Millionen Euro dotierten EU-Ausschreibungs- verfahrens haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

Es wurde klargestellt, dass antragsberechtigt nun ausschließlich Milcherzeuger sein sollen, die Kuhmilch erzeugen und diese abliefern. Das bedeutet, dass Direktvermarkter und Milcherzeuger anderer Tierarten bei diesem Programm nicht antragsberechtigt sind. Ferner sollen nur die Antragsteller zugelassen werden, die bis einschließlich Juli 2016 ihre Rohmilch an Erstaufkäufer abgeliefert haben. Dies wird von Seiten der Kommission damit begründet, dass eine solche Vorgabe in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im September 2016 einfacher zu kontrollieren sei.

Erläuternde Informationen zum Antragsverfahren "freiwillige Mengenredizierung"

Ministeriumsmitteilung Antragsverfahren zum Ausgleich freiwilliger Mengenreduzierung

Falls die 150 Millionen Eurobei der Antragstellung im September nicht abgerufen werden, sollen maximal drei weitere Ausschreibungsverfahren laufen. Grundsätzlich können Antragsteller nur einen Antrag stellen, außer diejenigen, die an der ersten Ausschreibung teilgenommen haben. Diese können auch noch an der vierten und letzten Ausschreibung teilnehmen, da sich die Zeiträume dieser Antragstellungen nicht überlappen.

Die Beihilfehöhe soll 14 Cent pro Kilogramm Rohmilch betragen. Mit 150 Millionen Euro könnte man damit die EU-Milchmenge um maximal 1,07 Millionen Tonnen reduzieren (Vergleich 4. Quartal 2016 zum 4. Quartal 2015).

Gleichzeitig gilt, dass die 14 Cent pro Kilogramm für maximal 50 Prozent der im Referenzzeitraum (4. Quartal 2015) produzierten Milch gezahlt werden. Wer also beispielsweise im 4. Quartal 2015 200.000 Kilo produziert hat, erhält für das
vierte Quartal 2016 für maximal 100.000 Kilo Produktionsverringerung einen Ausgleich. Andererseits muss ein Antragsteller seine Milchmenge mindestens um 3000 Kilo Rohmilch verringern.

In Abhängigkeit von der Differenz zwischen der beim Beihilfeantrag angegebenen und der dann später erfolgten tatsächlichen Milchmengenreduzierung, die beim Auszahlungsantrag nachgewiesen werden muss, soll die Beihilfe außerdem wie folgt gestaffelt werden:

  • Differenz größer als 80 Prozent → keine Beihilfezahlung (Beispiel: Es wurde eine Verringerung von 50.000 kg beantragt, tatsächlich wurden aber nur 9.900 kg Rohmilch weniger geliefert - 9.900 kg/50.000 kg = 19,8 Prozent, d. h. Differenz von 80,2 Prozent zur beantragten Verringerung)
  • Differenz zwischen 50 und 80 Prozent → 50 Prozent Beihilfehöhe
  • Differenz zwischen 20 und 50 Prozent → 80 Prozent Beihilfehöhe
  • Differenz kleiner als 20 Prozent → 100 Prozent Beihilfehöhe


Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Höhe der Auszahlung erst nach Beendigung der Antragstellung feststeht, da die Ausschreibung EU-weit gilt und bei einem höheren Antragsvolumen als 150 Millionen Euro ein Kürzungskoeffizient zum Tragen kommt.

Die Antragsfristen sowie die entsprechenden Reduzierungs- bzw. Referenzzeiträume sind laut aktuellem Entwurf:

  • 1. Antragsfrist: 23.09.2016 - Referenzzeitraum 10/2015 bis 12/2015 und Reduzierungszeitraum 10/16 bis 12/2016
  • 2. Antragsfrist: 14.10.2016 - Referenzzeitraum 11/2015 bis 01/2016 und Reduzierungszeitraum 11/16 bis 01/2017
  • 3. Antragsfrist: 11.11.2016 - Referenzzeitraum 12/2015 bis 02/2016 und Reduzierungszeitraum 12/16 bis 02/2017
  • 4. Antragsfrist: 09.12.2016 - Referenzzeitraum 01/2016 bis 03/2016 und Reduzierungszeitraum 01/17 bis 03/2017


Wie bereits erwähnt, kommen die Antragsfristen nach dem 23. September 2016 nur zum Tragen, wenn die Mittel bei der ersten Antragsfrist nicht überzeichnet werden.

Was das nationale Hilfsprogramm betrifft, mit dem insgesamt für Deutschland weitere 116 Millionen Euro als Unterstützungshilfen bereitgestellt werden sollen (58 Millionen Euro EU-Mittel plus 58 Millionen Euro nationale Mittel), gibt es zu diesem nach wie vor noch keine konkreten Vorgaben. Es ist des Weiteren unklar, ob für die nationale Umsetzung des Programmes ein Gesetzgebungsverfahren nötig ist oder ob der Verordnungsweg ausreicht.



Autor: Wenk, LBV



 

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