Der Wolf in Baden-Württemberg
Wenn der Wolf ein Tier reißt ...
Ab dem 1. Juni gelten innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention neue Anforderungen, um über den Ausgleichsfonds Wolf Erstattungen zu erhalten. Seit vergangenem Mai wurden in der ausgewiesenen Zone im Nordschwarzwald mehr als 150 Vorhaben zum Herdenschutz mit rund 400.000 Euro gefördert.
Vom Wolf verursachte Nutztierrisse werden über den Ausgleichsfonds Wolf aktuell noch im ganzen Land ohne besondere Anforderungen an den Herdenschutz erstattet. Dies ändert sich nach Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Juni 2019. Ab dann gilt Folgendes:
1. Schafe, Ziegen und Gehegewild innerhalb der Förderkulisse
Risse von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention sind ab 1. Juni 2019 nur noch erstattungsfähig, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Übergriffs fachgerecht geschützt waren.
Ein fachgerechter Grundschutz ist gegeben, wenn die folgenden Punkte umgesetzt sind:
- Alle Zäunungen müssen straff gespannt und allseitig – also beispielsweise auch wasserseitig – geschlossen sein.
Flexinetz oder Litzenzaun (mobil oder fest) bei Schafen oder Ziegen
- mindestens 90 cm Höhe; unabhängig von diesem Grundschutz empfiehlt das Ministerium eine Höhe von mindestens 105 cm
- bei Litzenzaun mindestens 4 Litzen (Leiterhöhen: 20 |~40 |~60 | 90 cm), unterste stromführende Litze durchgängig in max. 20 cm Höhe; unabhängig von diesem Grundschutz empfiehlt das Ministerium eine 5. Litze bei 120 cm
- ≥ 4.000 V Spannung überall am Zaun
- Spannung an der Erdung ≤ 600 V; gilt nicht für ±-Zäune
- Weidezaungerät mit einer Impulsenergie von ≥1 J
Festzäune in Form stabiler Drahtgeflechtzäune bei Schafen oder Ziegen
- sofern nicht elektrifiziert, mindestens 120 cm Gesamthöhe; unabhängig von diesem Grundschutz empfiehlt das Ministerium grundsätzlich eine Elektrifizierung.
- Festzäune mit weniger als 120 cm Höhe können durch mindestens zwei Elektrolitzen (Litzenhöhe: ~90|~105 - 120cm) aufgerüstet werden (Volt-/Joule-Werte wie oben aufgeführt).
- die Abstände zwischen Litzen und Festzaun dürfen maximal 30 cm betragen
- Untergrabschutz durch folgende drei Möglichkeiten:
- 1x Litze mit Abstandsisolator (~20 cm) in max. 20 cm Höhe (Volt-/Joule-Werte wie oben aufgeführt) auf der Außenseite des Zauns oder
- eine verzinkte, außen am Zaun 1 m breit auf den Boden aufgelegte Zaun-schürze (Drahtgeflecht-Ø ≥ 2 mm), die am Boden und am Zaun (≥ 40 cm Über-stand) fest fixiert wird oder
- bei Neuanlagen Drahtgeflecht 40 cm oder tiefst möglich senkrecht in den Boden einlassen
Bei der Hütehaltung von Schafen oder Ziegen reicht die Präsenz der hütenden Personen aus, um den fachgerechten Grundschutz zu gewährleisten. Nachts oder bei anderweitiger Abwesenheit der hütenden Personen (z.B. bei Nachtpferchen) gelten die oben aufgeführten Vorgaben zum fachgerechten Grundschutz.
Wildgehege
- Untergrabschutz durch folgende drei (alternativen) Maßnahmen:
- 1x Litze mit Abstandsisolator (~20 cm) in max. 20 cm Höhe (Volt-/Joule-Werte wie oben aufgeführt) auf der Außenseite des Zauns oder
- eine verzinkte, außen am Zaun 1 m breit auf den Boden aufgelegte Zaun-schürze (Drahtgeflecht-Ø ≥ 2 mm), die am Boden und am Zaun (≥ 40 cm Über-stand) fest fixiert wird oder
- bei Neuanlagen Drahtgeflecht 40 cm oder tiefst möglich senkrecht in den Boden einlassen - Zaunhöhe gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) vom 15.08.2007.
2. Rinder und Pferdeartige innerhalb der Förderkulisse
Da Wolfsübergriffe auf Rinder und Pferdeartige verhältnismäßig selten vorkommen, wird der von einem Wolf verursachte Riss eines solchen Tieres über den Ausgleichsfonds Wolf in ganz Baden-Württemberg unabhängig von speziellen Herdenschutzmaßnahmen erstattet. Sollte also ein Wolf innerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention Rinder oder Pferdeartige töten, erhalten die Besitzerinnen und Besitzer auch nach dem 1. Juni 2019 weiterhin eine Ausgleichszahlung, ohne dass bestimmte Anforderungen zum Herdenschutz erfüllt sein müssen.
3. Nutztierrisse außerhalb der Förderkulisse
Außerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention werden von einem Wolf verursachte Risse von Schafen, Ziegen, Gehegewild (soweit es sich um Nutztiere handelt), Rindern und Pferdeartigen weiterhin unabhängig von ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen über den Ausgleichsfonds Wolf finanziell ausgeglichen.
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4. Verfahren
Unverändert bleibt das Verfahren zur Ausgleichszahlung über den „Ausgleichsfonds Wolf“:
Eine Entschädigung kann nur erfolgen, wenn die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) einen Wolf als Verursacher bestätigt hat.
Der Antrag auf Schadensausgleich wird beim jeweiligen Verwalter des Ausgleichsfonds – derzeit der BUND Landesverband Baden-Württemberg – eingereicht, dazu ist folgender Ablauf erforderlich:
- Sofern der Verdacht besteht, dass ein Nutztier durch einen Wolf getötet wurde, kontaktiert die Tierhalterin oder der Tierhalter schnellstmöglich die FVA (Telefon: 0761 4018 274, sieben Tage die Woche erreichbar),
- die FVA begutachtet den Riss und nimmt, sofern erforderlich, auch Proben, die zur genetischen Untersuchung an das Forschungsinstitut Senckenberg in Gelnhausen (Nationales Referenzlabor) geschickt werden. Die Kosten dafür trägt – unabhängig vom Ergebnis – das Land. Selbstverständlich übergibt die FVA auf Wunsch auch eine Probe an die Tierhalterinnen oder Tierhalter.
- Die FVA prüft zusammen mit den Tierhalterinnen und -haltern und gegebenenfalls Vertreterinnen und Vertretern des Nutztierhalterverbands die ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen und stellt abschließend fest, ob der Grundschutz, wie oben beschrieben, eingerichtet war. Dies wird in einem „Zaunprotokoll“ dokumentiert.
- Sofern der Riss auf einen Wolf zurückzuführen ist, informiert die FVA den Verwalter des Fonds und schickt der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine Bestätigung (Vordruck „Ausgleichszahlung Wolf“), die dieser zur Antragstellung beim Verwalter des Fonds (aktuell: BUND Landesverband Baden-Württemberg, Marienstraße 28, 70178 Stuttgart) einreichen kann.
- Der Verwalter des Ausgleichsfonds überweist die Ausgleichszahlung entsprechend der Tierwertermittlung.
- Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich am durchschnittlichen Marktpreis, dem Wiederbeschaffungswert oder einer vom jeweiligen Tierhalterverband abgegebenen Schätzung des Wertes.
Autor: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg