Der Wolf in Baden-Württemberg
Versicherer stellen keine speziellen Anforderungen
Seitdem ein Wolf im Nordschwarzwald sesshaft geworden ist, haben vor allem Schaf- und Ziegenhalterinnen und ‑halter in Baden-Württemberg befürchtet, für die von ausgebrochenen Tieren verursachten Schäden könnten spezielle versicherungsrechtliche Anforderungen gelten, wenn ein Wolf für den Ausbruch der Tiere aus der Koppel ursächlich war. „Nach Auskunft von Experten der landwirtschaftlichen Versicherer macht es hingegen für den Eintritt der Tierhalterhaftpflichtversicherung keinen Unterschied, ob die Schafe vor einem freilaufenden Hund geflohen sind, ob sie von einem hupenden Auto, von einem Jogger oder ob sie von einem Wolf aufgeschreckt wurden", so Meinel.
Ich bin froh über die heutige Klarstellung, dass die von Nutztierhalterinnen und ‑haltern geäußerten Sorgen unbegründet sind. Das sorgt für Rechtssicherheitm
Ohnehin profitieren gewerbliche Nutztierhalterinnen und ‑halter von einem Haftungsprivileg im Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach sind sie nicht schadensersatzpflichtig, wenn ihre Tiere sachgemäß eingezäunt gewesen sind. „Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall geprüft werden“, so Meinel. „Aber auch insofern haben die Versicherungsexperten klargestellt, dass die Versicherer die Anforderungen an ein sachgerechtes Einzäunen im Schadensfall unabhängig davon prüfen, ob in dem betroffenen Gebiet ein Wolfsvorkommen bekannt ist oder nicht.“
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„Je besser Schafe und Ziegen eingezäunt sind, desto unwahrscheinlicher ist ihr Ausbruch“, betonte Helmfried Meinel weiter. „In der Förderkulisse Wolfsprävention erstattet das Land 90 Prozent der Anschaffungskosten für Herdenschutzmaßnahmen wie Elektrozäune“, sagte der Amtschef des Umweltministeriums. „Ich hoffe, dass möglichst viele der Nutztierhalterinnen und ‑halter unser Angebot nutzen. Sie verringern damit nicht nur die Gefahr von Übergriffen durch Hunde oder einen Wolf, sondern auch ihr generelles Risiko, einen Haftpflichtschaden ersetzen zu müssen.“ Denn dann sei es auch umso unwahrscheinlicher, dass – aus welchem Grund auch immer – ausgebrochene Tiere zum Beispiel auf Straßen oder Schienen Autos und Züge beschädigen könnten, für die die Nutztierhalterinnen und ‑halter oder, wenn vorhanden, ihre Haftpflichtversicherung Schadensersatz leisten müssten.
Autor: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Baden-Württemberg