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Superabgabe

Urteil gesprochen - jedoch noch nicht rechtskräftig


Das Finanzgericht Hamburg hat am 30. September 2016 als erstes Gericht in Deutschland über die Superabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 2014/15 entschieden und die Festsetzung derselben als rechtmäßig anerkannt.


Festsetzung der Milchabgabe für das vergangene Milchquotenjahr 2014/2015 ist laut Gericht rechtmäßig.

Der 4. Senat hat die als Musterverfahren dienende Klage eines Milcherzeugers abgewiesen und entschieden, dass die Festsetzung der Milchabgabe für das letzte Milchquotenjahr 2014/2015 rechtmäßig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass kein Anhaltspunkt erkennbar sei, dass der Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnungen des Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgabenbescheiden.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor. Jeder Milcherzeuger habe – auch nach dem 31. März 2015 – damit rechnen müssen, zur Superabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefert. Dass die Superabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das System der Milchquote bereits ausgelaufen sei, sei im Abgaben- und Steuerrecht eine übliche Gesetzestechnik.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dem Vernehmen nach ist mit dem Einlegen der Revision durch den Kläger zu rechnen.

Sowohl der Landes- als auch der Deutsche Bauerverband plädieren weiterhin für eine sorgfältige einzelbetrieblichen Abwägung, ob der Milcherzeuger den Einspruch bzw. die Klage vor dem Hintergrund des Prozesskostenrisikos fortführen will. Damit würde er sich seine Option auf Rückerstattung der Superabgabe offenhalten. Diesen Schritt sollte der Milcherzeuger mit seinem Rechtsanwalt eingehend abstimmen. Landwirte, die sich noch im Widerspruchs- oder bereits im Klageverfahren befinden, können jedoch ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Ein entsprechendes, vom Deutschen Bauernverband zur Verfügung gestelltes Musterschreiben steht unten zum Download bereit.



Autor: Horst Wenk, LBV



 

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