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Milchsonderbeihilfe

Nachweis bis zum 14. Juni 2017 einreichen


Nach Ablauf des Beibehaltungszeitraumes am 30. April 2017 haben Milcherzeuger, die erfolgreich einen Antrag auf die Beihilfe gestellt haben, nun bis zum 14. Juni 2017 Zeit, um nachzuweisen, dass Sie die Beihilfevoraussetzungen erfüllen.



Kuhmilcherzeuger, die ihre Milchanlieferung im Beibehaltungszeitraum (1. Februar bis 30. April 2017) im Vergleich zum Bezugszeitraum (1. Februar bis 30. April 2016) nicht gesteigert haben, können  über das nationale Milchsonderbeihilfe-Programm eine Beihilfe für ihre gesamte vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 gelieferte Milch erhalten (s. BWagrar 51/2016, S. 12). Deutschlandweit wurden bis zum Antragsstichtag 16.01.2017  insgesamt 23.862 Anträge über eine Menge von 16,157 Millionen Tonnen gestellt. Sofern alle gestellten Anträge form- und fristgerecht eingereicht wurden und die entsprechende Produktionsdisziplin nachgewiesen wird, würde die Beihilfe bei ca. 0,70 Ct/kg liegen.

Hierzu ist das Formular über den Nachweis der Nichtsteigerung der Milchanlieferung vollständig auszufüllen, auszudrucken und mit den Anlagen per Post an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 511 – Milchsonderbeihilfe, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, zu senden (siehe auch BWagrar 18/2017, Seite 10).

Milchgeldabrechnung und Bestätigung vom Erstankäufer einreichen

Der Nachweis über die Nichtsteigerung der Milchmenge kann in Form der Milchgeldabrechnungen für den Beibehaltungszeitraum (1. Februar bis 30. April 2017) oder eine Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers über die Milchlieferungen im vorgenannten Zeitraum  erbracht werden.

Die Milchgeldabrechnungen und die Bestätigung des Erstankäufers müssen die gelieferte Kuhmilchmenge zwingend in Kilogramm ausweisen und mit dem Briefkopf und/oder mit Stempel und Unterschrift des Erstankäufers versehen sein. Für die Bestätigung durch die Erstankäufer stellt die BLE ein Musterformular zur Verfügung.

Hat es zwischen dem Tag der Antragstellung und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraumes (30. April 2017) einen Wechsel des Betriebsinhabers, eine Änderung der Rechtsform oder Änderung des Namens (Umbenennung) gegeben, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebes mit demjenigen, auf dessen Namen die Milchgeldabrechnungen beziehungsweise die Bestätigung des Erstankäufers ausgestellt sind, zu erbringen (z. B. Hofübergabevertrag, Kaufvertrag oder Pachtvertrag, Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR, Gesellschafterbeschluss zur Umbenennung der GbR oder Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR, der den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ersetzt).

Die Zustellung der Unterlagen hat zwingend per Post zu erfolgen. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Postsendung bei der BLE maßgeblich.  

Mitteilung an BLE, wenn Auflagen nicht erfüllt sind

Sofern Landwirte einen Antrag auf Beihilfe gestellt haben, nun aber doch mehr Kuhmilch angeliefert haben als im Bezugszeitraum (Februar bis April 2016), müssen sie dies der BLE durch formloses Schreiben mitteilen. In dem Schreiben sind die Vorgangsnummer und die Kontaktdaten des Landwirts anzugeben. Die Mitteilung ist zwingend zu unterschreiben und kann per Post an o. g. Adresse oder per Fax an 0228/68453183 geschickt werden. Dieser Vorgang ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Die Landwirte erhalten dann nach Abschluss der Prüfung einen Ablehnungsbescheid. Einen eventuell gezahlten Vorschuss fordert die BLE anschließend plus Zinsen zurück.

Detaillierte Informationen und Musterformulare der BLE finden Antragssteller auf die  Milchsonderbeihilfe unter www.ble.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/170425_Milchsonderbeihilfe.html.

Die weitere Abwicklung des Beihilfeprogramms sieht vor, dass die Auszahlung der Beihilfe von der BLE an die Landwirte spätestens bis zum 29. September 2017 erfolgen soll.



Autor: Horst Wenk, LBV



 

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