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Gemeinsamer Antrag 2016

MLR informiert über kurzfristige Änderungen


Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat in einer früheren Ausgabe Ende Februar bereits ausführlich über den Gemeinsamen Antrag 2016 informiert. Nun gibt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kurzfristige Änderungen bekannt.


Zum Online-Antrag gibt es auch 2016 wieder einige Neuerungen zu beachten.

Zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht alle offenen juristischen Fragen abschließend mit der Europäischen Kommission geklärt. Außerdem ist eine Nachjustierung notwendig geworden, da eine angedachte Umsetzung beim „aktiven Betriebsinhaber“ gegebenenfalls angreifbar gewesen wäre. Im Folgenden gibt es daher noch zwei kurzfristige Änderungen, über die das Land die Antragsteller hiermit informiert:

 

  • Änderung bei der Angabe zur aktiven Betriebsinhaberschaft - Nachweis 2 bzw. Nachweis B: „Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck“

Ab 2016 müssen alle Antragstellende (bei Antrag auf Direktzahlungen) Angaben zu ihrer „aktiven Betriebsinhaberschaft“ machen. Sowohl für diejenigen Antragstellenden, die angegeben haben, eine Tätigkeit der Negativliste (Sportstättenbetreiber, Immobilienbewirtschafter usw.) auszuüben, wie auch für diejenigen, die angegeben haben, keine dieser Tätigkeiten auszuüben, gibt es den sogenannten Nachweis 2 (auf der Negativliste) bzw. Nachweis B (nicht auf der Negativliste): „Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck“.

Antragstellende, die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichten, können mit diesem Nachweis die „aktive Betriebsinhaberschaft“ belegen. Entgegen der bisherigen Annahme können hier jedoch auf Aktualität bestätigte Befreiungsbescheide von der Alterskasse nicht anerkannt werden. Eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit über die Versicherungspflicht zur Alterskasse der Landwirtinnen und Landwirte kann nur über den entsprechenden Feststellungsbescheid und eine Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung 2016 erfolgen. Antragsteller, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse befreit sind, müssen deshalb einen anderen Nachweis wählen.

Weitere Informationen für davon betroffenen Antragstellenden erteilt Ihnen die untere Landwirtschaftsbehörde.

 

  • Änderung: Unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze auf Ackerland bzw. Dauergrünland (Angabe mit Nutzcode 996/994) sind nicht mehr für Direktzahlungen beihilfefähig

Flächen, die während der Hauptvegetationsperiode als unbefestigte Miete, Stroh-, Futter- und Dunglagerplatz benutzt wurden, konnten bisher mit den Nutzcode 996 (auf Acker) beziehungsweise 994 (auf Dauergrünland) als Teil eines beihilfefähigen Schlags beantragt werden und waren wie der Restschlag selbst auch für Direktzahlungen beihilfefähig. Diese Handhabung wird – wie in dem Fachbeitrag vom Februar 2016 beschrieben – von der Europäischen Kommission äußerst kritisch gesehen. Nach der inzwischen erhaltenen Mitteilung aus Brüssel sind Flächen mit Nutzcode 996/994 nicht für Direktzahlungen beihilfefähig. Nicht betroffen davon sind Flächen, die nach der Hauptvegetation beispielsweise als kurzfristige Lagerstätte für Strohballen verwendet werden. Diese Flächen werden mit dem Nutzcode der jeweiligen Hauptnutzung bezeichnet und sind grundsätzlich beihilfefähig.



Autor: MLR



 

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