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EU-Kommission

Mitgliedstaaten sollen bei Gentechnik selbst entscheiden


Die EU-Kommission will den Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) in Lebens- und Futtermitteln geben.

Die einzelnen Mitgliedstaaten sollen für ihr Land die Verwendung eines GVO in ihrer Lebensmittelkette untersagen können, auch wenn dieses EU-weit zugelassen ist. Zu dem heute (Mittwoch) von der Kommission angenommenen Vorschlag sagte Vytenis Andriukaitis, Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: "Die Kommission hat die Bedenken vieler EU-Bürgerinnen und -Bürger zur Kenntnis genommen, die in dem Standpunkt ihrer nationalen Regierungen zum Ausdruck kommen. Sobald der heute vorgeschlagene Rechtsakt verabschiedet ist, können die Mitgliedstaaten flexibler über die Verwendung von in der EU zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet entscheiden."


GVO-Soja-Feld in den USA

Mit dem neuen Konzept soll das richtige Gleichgewicht erzielt werden zwischen der Beibehaltung eines EU-Zulassungssystems und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, frei über die Verwendung von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Da es wichtig ist, ein EU-weit einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, werden weder das derzeitige wissenschaftsbasierte Zulassungssystem noch die geltenden Kennzeichnungsvorschriften geändert, mit denen die Wahlfreiheit der Verbraucher sichergestellt wird. Neu ist, dass die Mitgliedstaaten sich jetzt für ein sogenanntes „Opt-out“ entscheiden können. Die Mitgliedstaaten müssen dabei belegen, dass ihre Opt-out-Maßnahmen mit dem EU-Recht, einschließlich der Grundsätze des Binnenmarkts, und mit den internationalen Verpflichtungen der EU (unter anderem den WTO-Regeln) vereinbar sind. Opt-outs müssen auf legitimen Gründen beruhen, die nicht mit denen identisch sein dürfen, die bereits auf EU-Ebene bewertet wurden, also Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.

Außer für den GVO-Anbau ist auch für das Inverkehrbringen von GVO und die Verwendung daraus gewonnener Produkte in der Lebens- und Futtermittelkette eine EU-Zulassung erforderlich. Diese wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass im Rahmen einer gründlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten nachgewiesen wird, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt besteht.

Derzeit sind 58 GVO in der EU für die Verwendung in Lebens- bzw. Futtermitteln zugelassen (dabei handelt es sich um Mais, Baumwolle, Sojabohnen, Ölraps und Zuckerrüben). 58 Zulassungsanträge sind anhängig; für 17 davon liegt bereits eine befürwortende Stellungnahme der EFSA vor, in einer Stellungnahme kommt die EFSA zu keinem abschließenden Ergebnis. Die Liste der zugelassenen GV-Pflanzen und der genaue Geltungsbereich der betreffenden Zulassungen kann im EU-Register der in Lebens- und Futtermitteln zugelassenen GVO abgerufen werden.

Die EU verfolgt in Bezug auf GVO ein sogenanntes Vorsorgekonzept, was bedeutet, dass ein GVO erst nach Erteilung einer Zulassung in Verkehr gebracht werden darf und auch nach dem Inverkehrbringen weiter überwacht wird, solange die Zulassung gültig ist. Dieser Ansatz gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt.

In den GVO-Rechtsvorschriften sind spezielle transparente Verfahren für die Bewertung und Zulassung von GVO sowie entsprechende Fristen festgelegt. Die Risikobewertung wird auf der Grundlage harmonisierter Kriterien durchgeführt, die anerkanntermaßen zu den strengsten weltweit gehören.

Im Rahmen dieser Risikobewertung muss nachgewiesen werden, dass das Produkt unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt unbedenklich ist. Zuständig für die Risikobewertung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten.



Autor: EU-KOM



 

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