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Dauergrünland

Grünlandumwandlungsverbot im LLG vereinfacht und entschlackt


Mit dem seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Dauergrünlandumwandlungsverbot im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) werden die Regelungen zum flächendeckenden Grünlandschutz unbefristet weitergeführt. Die Anforderungen sind von allen Betrieben - auch solchen, die nicht den Vorgaben des Greenings unterliegen - einzuhalten. Die Regelungen im LLG wurden angepasst und deutlich vereinfacht. Die wichtigsten Neuerungen sind, dass das Verbot nur noch für Grünlandflächen gilt, welche bereits am 1. Januar 2015 vorhanden waren und, dass unter ganz bestimmten Bedingungen Lockerungen beim Anbau von Dauerkulturen möglich sind.



Unabhängig von den neuen Greening-Regelungen, die in jedem Fall von den Greening-pflichtigen Betrieben zu beachten sind, gilt weiterhin das Dauergrünlandumwandlungsverbot im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Dessen Anforderungen gelten flächendeckend und sind von allen Betrieben einzuhalten, also auch von Betrieben, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, ökologisch wirtschaftenden Betrieben und Betrieben, die keine Direktzahlungen beantragen. Greeningpflichtige Betriebe haben daher unabhängig voneinander die jeweils strengeren Regelungen zu beachten. Umgekehrt können nur Kleinerzeuger, ökologisch wirtschaftende Betriebe und Betriebe, die keine Direktzahlungen beantragen, von ggf. geringeren Anforderungen oder Ausnahmemöglichkeiten im LLG profitieren.

Geltungsbereich

Bei der Dauergrünlanddefinition im LLG wurde in Abgrenzung zu den Vorgaben im Rahmen der Direktzahlungen konkretisiert, dass bei einer regelmäßigen, tiefgreifenden oder einer mehrfachen Bodenbearbeitung innerhalb des Fünfjahreszeitraums kein Dauergrünland entsteht. Dies soll insbesondere auch zur Klarstellung in anderen Rechtsbereichen dienen. Das Umwandlungsverbot im LLG als solches wird jedoch nur noch auf Dauergrünland angewendet, welches bereits vor dem 1. Januar 2015 vorhanden war und außerhalb geschlossener Ortschaften liegt. Damit gibt es nach dem LLG keine Probleme mehr mit dem sogenannten „automatischen Hineinwachsen“ von langjährigen Feldfutterbeständen in den Dauergrünlandstatus. Häufig wurden hier kontraproduktiv Umbrüche nur getätigt, um den Ackerstatus zu halten. Selbstverständlich gilt aber wie bisher, dass Grünland, welches als Ausgleich angelegt wurde, ebenfalls unter Schutz steht und dem sogenannten „alten Dauergrünland" gleichgestellt ist. Aus der Erzeugung genommene Flächen bleiben gemäß LLG Ackerland, auch wenn die Flächen langjährig nicht genutzt wurden. Gemäß Greening trifft dies nur zu, solange die Flächen als Ökologische Vorrangflächen angemeldet sind.

Das Umwandlungsverbot gilt wie bisher für alle sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen inkl. aller Dauerkulturen. Aufforstungen bedürfen weiterhin einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG und unterliegen insoweit nicht dem Dauergrünlandumwandlungsverbot nach dem LLG.

Ausnahmemöglichkeiten

Die bisherigen Ausnahmemöglichkeiten gegen Anlage von Ersatzgrünland, aus Gründen des Allgemeinwohls und die Härtefallregelung bleiben erhalten. Dabei widersprechen Umwandlungen von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden sowie CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 dem grundlegenden Ziel zum Schutz von Dauergrünland und sind daher auch im Ausnahmefall nicht möglich. Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig dürfen auch auf CCWasser2-Flächen angebaut werden, da bei diesen Kulturen ein vergleichbarer Erosionsschutz wie bei Dauergrünland gegeben ist.

Für die Antragstellung gegen Flächentausch steht ein Formular zur Verfügung, welches gleichzeitig für die Beantragung der Umwandlung von sogenanntem alten Dauergrünland nach dem DirektzahlDfG und für das LLG genutzt werden kann und im Infodienst abrufbar ist.

Der Flächenausgleich kann analog den Vorgaben für Direktzahlungen grundsätzlich in ganz Baden-Württemberg erbracht werden. Der Ausgleich der Flächen hat jedoch wie bisher nach Möglichkeit vorrangig im gleichen Betrieb oder im naturräumlichen Zusammenhang zu erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist vorrangig dort Ersatzgrünland anzulegen, wo durch die Umwandlung von Acker in Dauergrünland ein zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann, zum Beispiel eine den Zielen des Wasserschutzes dienende Umwandlung von Acker- in Grünland innerhalb eines Wasserschutzgebiets, die Anlage auf Moor- und Anmoorböden, die Anlage von Dauergrünland am Rande von Biotopen oder die Anlage im Gewässerrandstreifen. Letztere Möglichkeit kann noch bis 31.12.2018 genutzt werden.

Das als Ausgleich anzulegende Grünland („Ersatzgrünland“) gilt ab dem ersten Tag der Anlage als „Dauergrünland“. Dieses Grünland muss ab dem Zeitpunkt der Umwandlung für mindestens fünf aufeinander folgende Jahre Dauergrünland bleiben. Erst nach dieser Zeit könnte es ggf. mit Genehmigung gegen Anlage von weiterem Ersatzgrünland wieder umgewandelt werden.

Was gilt nicht als Umwandlung

Bei vertraglichen Vereinbarungen mit dem Land, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, welche die Umwandlung in Grünland zum Gegenstand haben, verlieren die Flächen zu keinem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit den Ackerstatus. Die Wiederaufnahme der früheren Nutzung ist daher verfahrensfrei möglich. Relevant sind hier insbesondere Beschränkungen durch Verträge nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer vor Vertragsabschluss bestehenden Ackernutzung nach Ablauf der LPR-Verträge. Der Vertrauensschutz wird damit aufrechterhalten. Auch vertragliche Vereinbarungen zur Anlage von Dauergrünland im Rahmen der SchALVO bzw. zu Wasserschutzzwecken fallen unter diese Regelung. Genauso gelten Befreiungen in Wasserschutzgebieten, wonach langjähriges Ackerfutter den Ackerstatus behält, als vertragliche Regelung mit dem Land.

Die Regelung gilt analog auch für privatrechtliche Pachtverträge, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 17. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.

Keine Umwandlung und daher verfahrensfrei möglich sind außerdem:

  • die Bestockung von Flächen innerhalb von Rebenaufbauplänen
  • die Anlage von Streuobstwiesen mit Hochstämmen auf Grünland, solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird; davon ist in der Regel bei Beständen bis zu 150 Bäumen/ha auszugehen
  • die Anlage von Nutzholzarten (Agroforst), solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird; davon ist in der Regel bei Beständen bis zu 50 Bäumen/ha auszugehen
  • die Anlage von Haus- und Nutzgärten.

Zu beachten sind aber immer weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen z.B. Überschwemmungsgebiete, Naturschutzgebiete oder Grünlandbiotope oder die Vorgaben nach dem Greening.

Ausnahmen für Dauerkulturen

Nach der am 20. Februar in Kraft getretenen Verordnung zum Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland (Dauergrünlandverordnung) dürfen unter ganz bestimmten Bedingungen auch Dauerkulturen auf Dauergrünland angebaut werden, ohne dass Ersatzgrünland angelegt werden muss.

Die Verordnung gilt nur für solche Dauerkulturen, die hinsichtlich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität in Verbindung mit den genannten Bedingungen zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlandes erbringen. Die Ausnahmen können nur von Betrieben in Anspruch genommen werden, welche nicht den Vorgaben des Greening unterliegen. Ausnahmen können ferner nur in Anspruch genommen werden, wenn keine sonstigen geeigneten Flächen zur Verfügung stehen bzw. kein Ersatzgrünland angelegt werden kann. In Gebieten/Regionen in denen ausreichend Ackerland, welches noch in eine entsprechende Dauerkultur umgewandelt werden kann, zur Verfügung steht, kann eine Ausnahme nach der Dauergrünlandverordnung daher kaum zum Tragen kommen. Im Übrigen muss der Antragsteller glaubhaft nachweisen, dass kein Ersatzgrünland zur Verfügung steht.

Um dem Schutzziel gerecht zu werden sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Nach Beendigung des Anbaus der genehmigten Dauerkulturen hat wieder eine Nutzung als Dauergrünland zu erfolgen. Dies gilt auch gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten.
  • Die Umwandlung von Moorböden und anmoorigen Böden ist nicht möglich.
  • Die Standzeit der Kultur soll mehr als 8 Jahre betragen.
  • Das Dauergrünland zwischen den Reihen und auf den Randflächen muss erhalten bleiben.
  • Unter Berücksichtigung der zur Bewirtschaftung notwendigen Randflächen dürfen nicht mehr als 20 % der Dauergrünlandflächen umgewandelt werden.
  • Zur Pflanzung und in Folge darf keine Bodenbearbeitung und keine Herbizidanwendung außerhalb der Pflanzreihen und auf den Randflächen erfolgen.
  • Je Betrieb dürfen insgesamt höchstens fünf Hektar Dauergrünland innerhalb von zehn Jahren umgewandelt werden inklusive solcher Flächen, die durch Kauf oder Pachten zugehen und bereits im Rahmen der Dauergrünlandverordnung umgewandelt wurden.

 

Grundsätzlich zulässige Dauerkulturen nach der Dauergrünlandverordnung sind: Baumobst (Kern- und Steinobst, Schalenfrüchte), Strauchbeerenobst (Johannisbeeren etc.), Heidelbeeren, Himbeeren, Tafeltrauben, Weinreben außerhalb Rebenaufbauplan, Trüffelanlagen, Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen oder Streuobst mit höheren Baumzahlen.

Auf erosionsgefährdeten Standorten d.h. CCWasser2-Flächen können nur Trüffelanlagen, Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig, Kurzumtriebsplantagen oder Streuobst mit höheren Baumzahlen genehmigt werden.

Der Anbau von Dauerkulturen auf Dauergrünland unter den oben genannten Bedingungen muss beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt werden. Auch hierfür steht im Infodienst ein Antragsformular zur Verfügung.

Achtung: Für greeningpflichtige Betriebe gelten einige weitergehende Einschränkungen wie z.B. die Umwandlung in jede andere Nutzung oder bei umweltsensiblem Dauergrünland. Von greeningpflichtigen Betrieben ist daher bei jeder Umwandlung von altem und neuen Dauergrünland oder der Wiederaufnahme einer früheren Nutzung immer vorher eine Genehmigung einzuholen.



Autor: MLR



 

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