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Frühwarnsystem

Erleichterungen möglich


Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde im Bereich von Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte „Frühwarnsystem“ eingeführt. Laut Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) kann jetzt bei kleinen Fehlern, die dem Betriebsinhaber trotz angemessenerer Sorgfalt versehentlich unterlaufen, von Sanktionen abgesehen werden.



Durch dieses „Frühwarnsystem“ kann es bei wiederholten, geringfügigen Verstößen zu erheblichen Sanktionen kommen. Der Landesbauernverband und der Deutsche Bauernverband haben eine solche unverhältnismäßige Sanktionierung insbesondere im Bereich von Tiermeldungen und Tierkennzeichnungen stets kritisiert (siehe BWagrar 4, Seite 12). In der Regel handelt es sich dabei um nicht zu vermeidende, geringfügige Verstöße.

Mittlerweile konnte in Beratungen mit der EU-Kommission zumindest erreicht werden, dass diese den Mitgliedstaaten gewisse Spielräume bei der Bewertung geringfügiger Verstöße einräumt. Auf dieser Basis hat nun das BMEL in einer Pressemitteilung verkündet, dass bei kleinen Fehlern, die dem Betriebsinhaber trotz angemessenerer Sorgfalt versehentlich unterlaufen, von Sanktionen abgesehen werden kann. Nach dem Konzept des sogenannten „Sanktionsfreien Fehlers“ soll zum Beispiel eine sanktionsfreie Einstufung von verspäteten Meldungen der Zu- oder Abgänge einzelner Rinder an die HIT-Datenbank aus nachvollziehbaren Gründen nach einer Einzelfallprüfung außerhalb des Frühwarnsystems möglich sein.

Für die konkrete Umsetzung ist derzeit zwischen Bund und Ländern die Erstellung eines Leitfadens bis Ende November vorgesehen. Entsprechend der Forderung des Berufsstandes strebt das BMEL an, dass in den vorgenannten Fällen im laufenden Jahr 2016 festgestellte geringfügige Verstöße nach diesem neuen Konzept bewertet werden.



Autor: Horst Wenk, LBV



 

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