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Initiative Tierwohl

Die Teilnahmebedingungen im Detail


In der Initiative zum Tierwohl Schwein haben sich Unternehmen und Verbände aus Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und Lebensmitteleinzelhandel gemeinsam die Förderung einer tiergerechteren und nachhaltigeren Fleischerzeugung zum Ziel gesetzt.


Angelehnt an das QS-System erfolgt auch die Teilnahme an der Initiative Tierwohl für landwirtschaftliche Betriebe über einen Bündler. Dieser hat folgende Aufgaben:

  • Information der Tierhalter
  • Abschluss der Teilnahmeerklärung mit den Tierhaltern
  • An-/Abmeldung der Tierhalter in der zentralen Datenbank
  • Stammdatenpflege (Unternehmens-, Standortdaten)
  • Meldung von Tierzahlen und Kriterien
  • Beauftragung und Überwachung der unabhängigen Kontrolle
  • Benachrichtigung über Zulassung
  • Information der Tierhalter bei Sanktionsfällen

Zur Teilnahme schließt der Landwirt eine Teilnahmeerklärung mit dem Bündler ab. Darin sind folgende Angaben festgehalten:

  • Betriebsstammdaten (Anschrift, Verantwortlicher, VVVO-Nr.)
  • Produktionsart(en) (Sauenhaltung, Ferkelaufzucht, Schweinemast)
  • voraussichtliche Tierzahl(en) (Schlachtschweine, abgesetzte/aufgezogene Ferkel je Jahr)
  • die ausgewählten Tierwohlkriterien
  • der Zeitpunkt, an dem der Betrieb die ausgewählten Tierwohlkriterien umsetzt.

Der letzte Punkt (Zeitpunkt der Umsetzung) ist besonders wichtig, wenn das vom Lebensmitteleinzelhandel bereitgestellte Budget ausgeschöpft wird. Dann entscheidet dieses Datum bei der Liquiditätsprüfung der Clearingstelle über die Reihenfolge für die Zulassung der landwirtschaftlichen Betriebe.

Die Anmeldung gilt immer für die gesamte VVVO-Nummer. Das bedeutet, dass auch in den Altställen alle angemeldeten Kriterien erfüllt werden müssen. Hat ein Betrieb mehrere der oben genannten Produktionsarten unter einer VVVO-Nummer kann er diese getrennt und in allen Kombinationen für die Initiative Tierwohl anmelden.

Der zeitliche Ablauf der Anmeldung für die Initiative Tierwohl ist derzeit wie folgt geplant:

  • Anmeldung und Zulassung der Bündler (Vertragsabschlüsse ab Januar 2015)
  • Anmeldezeitraum für Tierhalter (01. bis 30.April 2015)
  • Liquiditätsprüfung der Clearingstelle (unmittelbar nach Ende des Anmeldezeitraums)
  • Umsetzungszeitpunkt der Tierwohlkriterien muss spätestens 5 Monate nach Ende des Anmeldezeitraumes liegen
  • Beginn der Kontrollen/Audits auf den landwirtschaftlichen Betrieben (frühestens ab 02.05.2015)

Nach der Anmeldung des Tierhalters beim Bündler und einer positiven Rückmeldung der Clearingstelle zur Aufnahme des Betriebes in das Verfahren beauftragt der Bündler eine Zertifizierungsstelle mit der Durchführung des so genannten Erstaudits auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Alle Kriterien werden nur mit „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ bewertet (es gibt keine Abstufungen oder Korrekturmöglichkeiten)
  • Alle angemeldeten Wahlkriterien müssen mit „erfüllt“ bewertet werden (es ist nicht möglich, Kriterien zum Erreichen der Mindestsumme je Tier „auf Vorrat“ anzumelden, da eine Nichterfüllung eines einzelnen Kriteriums zum kompletten Ausschluss des Betriebes führt)
  • Im Auditbericht werden die umgesetzten Kriterien dokumentiert · Mit Freigabe des Auditberichtes ist der Tierhalter anspruchsberechtigt
  • Tierhalter erhält Zertifikat mit einer Laufzeit von 3 Jahren (ab Durchführung des Audits)

Die dokumentierten Kriterien müssen während der gesamten Laufzeit des Zertifikates erfüllt werden. Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind nur im Ausnahmefall, frühestens nach einem Jahr und nach Durchführung eines weiteren Audits möglich. Bei geplanter Erweiterung des Kriterienkataloges ist davor zunächst eine erneute Liquiditätsprüfung der Clearingstelle erforderlich. In jedem Jahr der Zertifikatslaufzeit ist mindestens einmal ein unangekündigtes Folgeaudit erforderlich.

Die Auszahlungen der Tierwohlboni erfolgen quartalsweise sechs Monate nach Erhebung der Tierzahlen, unabhängig vom Marktpreis, durch die Clearingstelle.

Die Teilnahme an der Initiative Tierwohl ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, frühestens aber zum Ablauf des dritten Jahres nach der Anmeldung erfolgen. Nach einer Kündigung gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren, innerhalb der eine erneute Anmeldung nicht möglich ist.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Weitere Informationen zur Teilnahme an der Initiative Tierwohl erhalten Sie unter www.qsbw.de. Sobald die konkreten Anmeldeunterlagen zur Verfügung stehen werden diese auf der Hompage veröffentlicht (voraussichtlich in der ersten Januarhälfte).

Der Zugang zur Initiative zum Tierwohl Schwein steht allen Schweinehaltern offen. In der Startphase können nur Tierhalter teilnehmen, die in Deutschland Schweine, Ferkel oder Sauen halten und am QS-System (Status „liefer-berechtigt“ in der QS-Datenbank) oder an einem vergleichbaren Qualitätssicherungssystem teilnehmen. Mehr zu den Teilnahmebedingungen lesen sie im Handbuch.

Hier finden Sie die Handbücher:
Kriterienkatalog Ferkelerzeugung
Kriterienkatalog Sauenhaltung
Kriterienkatalog Schweinemast

Mehr zur Initiative Tierwohl lesen Sie hier



Autor: QSBW



 

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