Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO betrifft auch landwirtschaftliche Betriebe
Diese neuen Pflichten sollen zu einem einheitlichen Datenschutzstandard führen. Bei uns wurden schon bisher hohe Anforderungen an den Datenschutz gestellt. Betroffen sind davon Verbände, Vereine, Unternehmen, und auch landwirtschaftliche Betriebe sehen sich neuen Anforderungen gegenüber. Alle müssen sicherstellen, dass sie sich bis zum 25. Mai einen Überblick über das neue Datenschutzrecht verschaffen und erforderliche Anpassungen der bei ihnen davon betroffenen Abläufe vornehmen.
Alle Unternehmer sind betroffen
Alle unternehmerisch tätigen Betriebe müssen grundsätzlich diese neuen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind vor allem Landwirte, die im Internet mit einer Homepage vertreten sind und damit Werbung für den eigenen Betrieb machen oder beim Verkauf bestimmter Produkte mitwirken. Jede homepage braucht eine aktualisierte Datenschutzerklärung. Ein anderes Beispiel ist die Erfassung von Kundendaten, um vertragliche Liefer- und Leistungsbeziehungen umsetzen zu können. Im Grunde reicht aber auch schon ein einfacher Datenaustausch unter Geschäftspartnern und Kollegen, um von den neuen Regelungen betroffen zu sein.
Die Homepage überprüfen
Wichtig ist, bei einer Werbung per E-Mail (Newsletterversand) eine sogenannte aktive Einwilligung einzuholen. Dies kann durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite der Fall sein. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es immer eine ausdrücklich erteilte Einwilligung oder eine gesetzliche Erlaubnis.
Neu sind entsprechend ausgestaltete Auskunftsrechte. Von besonderer Bedeutung ist das neue Recht eines „Betroffenen“ auf Vergessenwerden. Vor allem wegen dieser neuen Schwerpunktset-zungen sind Betriebe verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsgrundsätze in einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren und auch die Internetseite mit einer geeigneten Daten-schutzerklärung auszustatten, mit deren Hilfe der Besucher einer Seite über seine Rechte informiert wird: Will jemand Auskunft, muss der Unternehmer den Betroffenen unverzüglich und kostenlos informieren. Es gibt darüber hinaus ein Recht zur Berichtigung, wenn bestimmte Daten falsch sein sollten und auch das Recht auf Löschung. Allerdings ist man nicht in jedem Fall dazu gezwungen, Daten zu löschen, z. B. wenn diese aufgrund gesetzlicher Regelungen notwendig sind oder zum Kernbestandteil des Geschäftsbereichs zählen. In der Regel ist eine Nutzung solcher Daten zulässig, bis der Zweck der Daten erreicht ist.
Umfassender Leitfaden und Kurzinfo
Der Deutsche Bauernverband hat für seine Mitgliedsverbände und deren landwirtschaftliche Betriebe als Mitglieder einen umfassenden Leitfaden erstellt. In einer Kurzfassung gibt es als Erstinformation diese Handreichung für landwirtschaftliche Betriebe. Die Empfehlungen enthalten auch Muster für Einwilligungserklärungen, Informationsschreiben und Verarbeitungsverzeichnisse.
Autor: Michael Schulz, Landesbauernverband