Achtung Trickbetrug
Das Geschäft mit den Firmenregistern
Landwirte und andere Unternehmer werden in jüngster Zeit per Brief aufgefordert, Adressdaten oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in ein zentrales Melderegister einzutragen. Der Brief sieht auf den ersten Blick offiziell aus. Oft liegt ein Rückmeldebogen bei, der mit einem Rückmeldedatum und vielen formalen Elementen, wie sie amtliche Briefe enthalten, versehen ist.
Polizei warnt vor Offertenschwindel
Die Schreiben sehen auf den ersten Blick amtlich und glaubwürdig aus. Sie haben aber als einziges Ziel, für einen Eintrag in einem Gewerbeverzeichnis oder -register Geld zu kassieren. Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes bezeichnet dies als sogenannten Offertenschwindel, da keinerlei rechtliche Verpflichtungen für Einträge dieser Art bestehen.
Für Gewerbetreibende – mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden oder Freiberuflern – gibt es nur eine einzige kostenpflichtige, gesetzliche Verpflichtung eines Eintrags, die in das Handelsregister und die erfolgt über das Amtsgericht. Alles andere sind freiwillige Eintragungen oder Werbemaßnahmen, für die es keine rechtliche Verpflichtung gibt.
Im Alltagsstress lässt man sich oft dazu hinreißen, solche Schreiben nicht genau zu prüfen. Aus Angst, wichtige Fristen oder Zahlungen zu übersehen, erfolgt dann die Überweisung des geforderten Betrages, der auch meist keine auffallende Höhe hat, aber dennoch „schmerzt“. Meist steht auch im Kleingedruckten, dass man eine Verpflichtung über mehrere Jahre eingeht.
Dort sichern sich auch die Verfasser des Schreibens ab und stellen klar, dass es sich mit dem Schreiben um eine „nichtamtliche, kostenpflichtige Eintragung handelt“. Diese Informationen finden sich allerdings erst auf den dritten Blick. Die Polizei warnt: „Vorsicht, wenn irgendwo das Wort Offerte oder Insertofferte auftaucht. Offerte bedeutet Angebot und ein Angebot kostet Geld, wenn man es annimmt.“
Unseriose Schreiben erkennen
Ein paar Punkte, um zu bemerken, dass es sich um ein unseriöses Schreiben handeln könnte, sind:
- Der Absender ist nicht eindeutig bekannt.
- Der Brief hat keine persönliche Anrede.
- Es ist kein Sachbearbeiter oder dessen Erreichbarkeit aufgeführt.
- Der Name des Absenders ist nicht klar ersichtlich und stimmt nicht mit dem Firmensitz überein.
- Der Brief enthält viel „Kleingedrucktes“. Dort verstecken sich auch oft die Hinweise auf die Kosten.
Die Polizeiberatung informiert weiter, dass seriöse Anbieter mindestens angeben, wie der Titel des Branchenbuches heißt, wie hoch die Auflage ist und wo das Verbreitungsgebiet ist und geben eine Anschrift des Verlages an.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Rechnung aus dem Ausland kommt oder eine Überweisung auf eine Bank im Ausland verlangt wird.
Auch bei solchen schriftlichen Verträgen gilt: Wer als Unternehmer handelt, kann nur anfechten, nicht widerrufen. Anwälte raten, die Anfechtung per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen und sicherheitshalber auch per Fax und E-Mail zu versenden, damit die Zustellung gesichert ist.
Autor: Silvia Rueß