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Meldepflicht nach dem Arzneimittelgesetz

Antibiotikameldungen jetzt fällig!


Nach der 2014 in Kraft getretenen Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) steht bis zum 14. Januar 2016 die Meldung der eingesetzten Antibiotika an. Lesen Sie hier, was jetzt zu tun ist.




Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sind seit dem 1. Juli 2014 im Verlauf des Kalenderhalbjahres angewandte Antibiotika unter Angabe folgender Punkte zu melden:

  • Nutzungsart
  • Anzahl behandelter Tiere
  • Bezeichnung der eingesetzten Arzneimittel
  • Angewendete Menge an Antibiotika (wird die Menge pro Tier und Tag angegeben, errechnet die Datenbank die Gesamtmenge)
  • Datum der Anwendung
  • Behandlungs- und Wirkungstage (für Berechnung der Therapiehäufigkeit nötig)
  • Anzahl der Tiere je Nutzungsart, die
    →zu Beginn jeden Halbjahres gehalten,
    → im Verlauf jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen und aus dem Betrieb abgegeben worden sind. Dabei ist das jeweilige Datum mitzuteilen.

Auf Basis dieser Angaben wird für jede Nutzungsart die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet.

Meldepflicht für Veränderungen

Mitteilungen zum Tierbestand und zu den Bestandsveränderungen sowie der Verwendung von Antibiotika müssen bis spätestens 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres gemacht werden. Für das zweite Halbjahr 2015 müssen die Meldungen also bis spätestens zum 14. Januar 2016 der zuständigen Behörde vorliegen.
Die Daten können selbstverständlich auch freiwillig kontinuierlich ab Beginn des jeweiligen Halbjahres gemeldet werden.

Wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen (AuA-Beleg) basiert, muss zusätzlich die spezielle Tierhalter-Versicherung ebenfalls 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres vorliegen – für das 2. Halbjahr 2015 somit ebenfalls bis spätestens zum 14. Januar 2016.

Mit der Tierhalter-Versicherung bestätigt der Tierhalter gegenüber der Behörde schriftlich, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist. Die Tierhalter-Versicherung kann frühestens zum Ende des Halbjahres erfolgen.

Maßnahmenplan bei viel Therapie

Laut Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Betriebe, die mit ihrer eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit über dem dritten Quartil (Kennzahl 2) liegen, einen Maßnahmenplan erstellen und diesen unaufgefordert der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch übermitteln. Das betrifft immer 25 Prozent der vom AMG betroffenen Tierhalter. Erstmalig musste dieser Maßnahmenplan bis zum 31. Juli erstellt werden (siehe dazu auch BWagrar 21/2015, Seite 12).

Im Rahmen eines Runden Tisches unter Federführung des Ministeriums Ländlicher Raum (MLR) wurden Erläuterungen und Handlungsempfehlungen für die betroffenen Betriebe erarbeitet. Diese sollen jedoch nicht als „starre Vorlagen“ verstanden werden, sondern vor allem als Information dienen. Bei entsprechendem Bedarf können somit die Handlungsempfehlungen an sich verändernde Vor-Ort-Bedingungen angepasst werden.

Die genannten Erläuterungen und Maßnahmenpläne können unter www.bwagrar.de, Webcode 4797971, eingesehen werden.

Therapiehäufigkeit aus HIT

Seit August 2015 können Tierhalter der Mitteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeit im automatisierten Abrufverfahren in Hi-Tier (HIT) zustimmen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, dass der Tierhalter die Daten über die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit wie in der Vergangenheit selbst über das Internet abrufen kann, der Abruf aber gleichzeitig als durch die zuständige Behörde offiziell zugestellt gilt.

Jeder meldepflichtige Betrieb kann in seinem TAM-Profil in HIT die Benachrichtigungsform auf „nur Onlineabruf“ umstellen. So kann er vermeiden, dass er von der Veterinärbehörde beziehungsweise vom Landeskontrollverband (LKV) ein kostenpflichtiges Anschreiben zur Therapiehäufigkeit erhält. Die Dokumentation und der Vergleich der Kennzahlen sowie die Umsetzung der gegebenenfalls einzuleitenden Maßnahmen liegen damit in der Verantwortung des Betriebes.

Wichtig ist, dass alle Eingaben und Änderungen in HIT mit „Ändern/Speichern“ bestätigt werden.

Bestandsuntergrenzen – Nützliche Meldetipps

Für Mastbetriebe, die prinzipiell zur Mitteilung verpflichtet sind, wurden in der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung Bestandsuntergrenzen für die einzelnen Nutzungsarten festgelegt: 

  • Mastkälber ab dem Absetzen vom Muttertier bis einschließlich acht Monate – 20 Tiere
  • Mastrinder ab einem Alter von über acht Monaten – 20 Tiere
  • Mastferkel ab dem Absetzen vom Muttertier bis einschließlich 30 Kilogramm – 250 Tiere
  • Mastschweine über 30 Kilogramm – 250 Tiere
  • Masthühner – 10.000 Tiere
  • Mastputen – 1.000 Tiere

Wer diese Bestandsuntergrenzen unterschreitet, ist nicht meldepflichtig. Da die Meldepflicht sich auf einzelne Nutzungsarten bezieht, ist es möglich, dass ein Betrieb Tiere in mehreren Nutzungsarten hält und trotzdem die Bestandsuntergrenze nicht erreicht, da die Nutzungsarten nicht addiert werden.

Beispiel: Ein Betrieb hält in einem Halbjahr durchschnittlich 50 Rinder, davon 19 Mastkälber und 31 Mastrinder. Der Betrieb ist somit meldepflichtig für die Mastrinder, jedoch nicht für die Mastkälber.

>>> Die durchschnittliche Anzahl der Tiere der jeweiligen gehaltenen Nutzungsarten sollte auf jeden Fall immer am Ende des Erfassungskalenderhalbjahres geprüft und bei Bedarf korrigiert werden.

>>> Tierhalter, die sich im Verlauf des Erfassungskalenderhalbjahres aufgrund ihrer voraussichtlichen Bestandszahlen als mitteilungspflichtig eingestuft haben, am Ende jedoch die Bestandsgrenzen unterschreiten, sollten sich wieder aus der Datenbank herausnehmen. Ansonsten werden sie in der Datenbank weiterhin als meldepflichtiger Betrieb geführt. Für diese Betriebe wird automatisch die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit berechnet – auch wenn sie keine Meldungen über angewandte Antibiotika gemacht haben. Die letztgenannten Betriebe bekommen die Therapiehäufigkeit „0“ zugewiesen und gehen ebenfalls in die Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ein.



Autor: Horst Wenk, LBV



 

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