Hundehalter aufgepasst: Freilaufende Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen können Lebensmittel verschmutzen
Auf der einen Seite steht das Tierschutzgesetz, welches Hunden einen artgerechten Auslauf ermöglichen soll. Auf der anderen Seite gibt es für die Landwirtschaft Gesetze, die in bestimmten Jahreszeiten die Flächen schützen sollen. Vor allem zwischen Saat oder Bestellung der Ernte, beim Grünland während der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung sollten diese weder von Mensch noch Tier betreten werden. Landwirte bitten daher Hundehalter ihre Vierbeiner in Feldnähe anzuleinen, damit diese nicht in die landwirtschaftlichen Kulturen laufen und ihre Notdurft verrichten. Das gilt auch für Wiesen, denn daraus produzieren Bauern das Futter für ihre Kühe.
Hundekot im Essen ist unappetitlich
Führen Sie sich die Auswirkungen beispielsweise beim Gemüse- und Salatanbau vor Augen: Hundekot gerade in diesen Äckern führt dazu, dass Erntegut verunreinigt werden kann. Für den Verbraucher ist das unappetitlich, wenn der Kot nicht beseitigt wird. Für betroffene Landwirte zieht das erhebliche finanzielle Einbußen nach sich.
Der Gesetzgeber hat für dieses Problem Vorsorge getroffen: Laut dem Naturschutzgesetz ist es Menschen untersagt, landwirtschaftliche Flächen während dieser Vegetationszeit zu betreten. Außerdem sollten Hundehalter den von ihren Hunden abgelegten Kot entfernen. Geschieht das nicht, drohen je nach Ausmaß des Schadens, empfindliche Ordnungsstrafen.
Hundekot aufsammeln und Konflikte vermeiden
Ungeachtet dieser Vorschriften sollten Landwirte wie Hundehalter und Verbraucher sich bewusst machen, dass nur durch gegenseitige Rücksichtnahme ein konfliktfreies Miteinander möglich ist. Die freundliche Bitte von Seiten des Landwirts und das Einhalten der Kotaufnahmepflicht von Seiten des Hundehalters würden zur Vermeidung von Fronten und zu einer entspannteren Situation im Frühling beitragen.
Tipps zur Hundehaltung der Stadt Stuttgart
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Artikel zum Thema aus den Stuttgarter Nachrichten
Hintergrund:
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), neu gefasst seit 2006:
§51 Abs. 1: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
§51 Abs. 4: Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.
§80 Abs. 2 Ziffern 12 bzw. 13: Das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,- € geahndet werden kann.
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG):
§28 Abs. 1 Ziffer 9: Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird.
§28 Abs. 2: Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden.
Autor: Amstutz, LBV