Waldbau
Forstliche Förderung novelliert
Die novellierten forstlichen Förderrichtlinien setzen auch in Zukunft auf eine nachhaltige Entwicklung der Wälder. Förderanträge können jetzt bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. Juli gestellt werden.
Eine nachhaltige, multifunktionale Entwicklung der Wälder Baden-Württembergs ist ein wesentliches Ziel der forstlichen Förderung des Landes. Durch die finanziellen Zuwendungen sollen private und kommunale Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer mit einem breiten Maßnahmenangebot bei der Umsetzung dieser Ziele unterstützt werden.
Die wichtigsten Fördertatbestände
Erstaufforstung: Für die Neuanlage von Wald muss eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vorliegen, sofern es sich nicht um ein Aufforstungsgebiet nach § 25a LLG handelt. Zuwendungsfähig sind Saat und Pflanzung. Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Christbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebsflächen.
Umbau, Wiederherstellung und Weiterentwicklung naturnaher Wälder durch künstliche und natürliche Verjüngung: Gezielt gefördert werden Umbaumaßnahmen von Nadelreinbeständen oder nicht standortsgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile naturnahe Laub- und Mischwälder beziehungsweise die Wiederherstellung infolge Schadereignissen und in der neuen Förderperiode zusätzlich – im Falle von Eichen- und Bodenschutzwäldern – die Weiterentwicklung von stabilen Wäldern durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung.
Kultursicherung: Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsgröße bis 200 ha erhalten in der neuen Förderperiode zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung (Entfernen der Konkurrenzflora) innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Kulturbegründung.
Besondere Förderung bei der Begründung von Eichenwäldern: Hier wird künftig allen Privat- und Kommunalwaldbetrieben zusätzlich eine Förderung für die zweimalige Durchführung der mechanischen Sicherung von Eichenkulturen oder der Sicherung von Eichen-Naturverjüngungsflächen während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung beziehungsweise dem ersten Verjüngungshieb gewährt. Außerdem wird bei der Begründung von Eichenwäldern auch die Verwendung von Wuchshüllen für Trauben- und Stieleichen bezuschusst.
Nachbesserung: Bezuschusst werden mit diesem Fördertatbestand notwendige Nachbesserungsmaßnahmen (Saat und Pflanzung), wenn in bereits geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (Frost, Trockenheit, Käferbefall, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Fläche aufgetreten sind. Die Förderung einer Nachbesserungsmaßnahme ist einmalig innerhalb der zehnjährigen Zweckbindungsfrist möglich.
Naturverjüngung: Zuwendungsfähig sind Mischwuchsregulierung, Auskesseln und Ausbesserung von Fehlstellen in gesicherten Naturverjüngungsflächen. Als gesichert im Sinne der Verwaltungsvorschrift gelten Naturverjüngungen mit einer durchschnittlichen Oberhöhe von 1,3 m bis maximal 4,0 m. Bei noch vorhandener Überschirmung ist sicherzustellen, dass bei nachfolgenden Hiebsmaßnahmen keine Schäden an der Verjüngung entstehen.
Jungbestandspflege: Der Zuwendungsempfängerkreis für die Förderung der Jungbestandspflege wird in der neuen Förderperiode auf Privatwaldbesitzer mit Forstbetriebsflächen bis maximal 200 ha begrenzt. Ziel der Jungbestandspflege ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände. Gefördert wird die Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen einschließlich der Anlage von Pflegepfaden. Die zulässige maximale Oberhöhe beträgt bei Nadelbäumen 10,0 m und bei Laubbäumen 13 m. Bei der Pflege von Mischbeständen richtet sich die Oberhöhe nach der Haupt-baumart. Je Fläche sind zwei Pflegedurchgänge zuwendungsfähig.
Bodenschutzkalkung: Die Bodenschutzkalkung wird gefördert, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann. Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt. Privatwaldbesitzer mit einer Betriebsgröße bis maximal 30 ha Forstbetriebsfläche bekommen auch in der neuen Förderperiode wieder sämtliche förderfähigen Nettokosten zu 100 Prozent erstattet.
Periodische Betriebsplanung: Betriebsplanungen liefern wichtige Daten und Grundlagen für die naturale Steuerung und Kontrolle eines Forstbetriebes. Unter Beachtung der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dienen sie der nachhaltigen Sicherung aller Waldfunktionen. Daher möchte das Land auch im neuen Förderzeitraum Privatforstbetriebe mit bis zu 500 ha Forst-betriebsfläche darin unterstützen, periodische Betriebspläne zu erstellen und zu erneuern.
Bodenschonende Holzernte: Erstmals besteht die Möglichkeit zur Förderung bodenschonender Holzerntemaßnahmen und -techniken. Gefördert wird sowohl die bodenschonende Holzernte mittels Seilkran und Rückepferden, als auch die Beschaffung bodenschonender Holzerntetechnik wie Moorbänder, Traktionshilfswinden für Forstschlepper und Raupen-Vorliefersysteme. Antragsberechtigt sind bei Seilkran-Maßnahmen Privatwaldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 ha, bei den Maßnahmen „Vorrücken mit Rückepferden“ und „bodenschonende Holzerntetechnik“ sind es Holzrückeunternehmen mit Betriebssitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Gemeinschaftswäldern: Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, die insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung entstehen. Dies erfolgt durch die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und durch die Förderung gemeinschaftlicher Waldbewirtschaftungsmodelle. In der neuen Förderperiode werden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zudem verstärkt unterstützt, den Schritt in die Eigenständigkeit zu gehen.
Voraussetzungen müssen stimmen!
Um die Ziele der Förderung zu erreichen und dauerhaft zu sichern, muss der Antragsteller vom Beginn der Maßnahme, beispielsweise der Kulturbegründung, bis hin zur gesicherten Kultur bestimmte Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Der Waldbesitzer verpflichtet sich, seine Fördermaßnahmen im Sinne der Richtlinie durchzuführen. Werden die Zuwendungsvoraussetzungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt bzw. eingehalten, ist der Zweck der Förderung in Frage gestellt. Folglich könnte die Zuwendung versagt oder bei bereits geförderten Maßnahmen der Förderbetrag zurückgefordert werden. Im Rahmen von Kontrollen wird der Zustand der geförderten Projekte kontrolliert und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördergelder überprüft.
Förderanträge stellen bis 31. Januar oder 31. Juli
Die neuen Förderanträge stehen ab Ende November online (siehe unten) zur Verfügung. Sie sind komplett digital ausfüllbar und geben etwa bei der Beantragung von Pflanzmaßnahmen die jeweiligen Rahmenwerte vor, die nach der Richtlinie landesweiter Waldentwicklungstypen zulässig sind. Nach dem Ausfüllen muss der Antrag ausgedruckt, unterschrieben und beim zuständigen Forstamt eingereicht werden. Damit die Vollständigkeit der Anträge und die forstfachlichen Voraussetzungen der Maßnahmen geprüft und die Anträge rechtzeitig an das Regierungspräsidium weitergeleitet werden können, sollten die Waldbesitzer ihre Antragsunterlagen bis spätestens 31. Januar beziehungsweise 31. Juli eines Jahres beim Forstamt vorlegen. Seit dem 1. November 2015 ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 82, zuständige Bewilligungsbehörde für das ganze Land.
Kein Zuschuss für voreilige Waldbauern
Ganz wichtig: Setzen Sie sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit Ihrem zuständigen Forstamt in Verbindung. Dieses berät Sie hinsichtlich der Ausführung und Förderfähigkeit und unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung. Nach der Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie vom Regierungspräsidium Tübingen einen Zuwendungsbescheid oder vorab die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Beginnen Sie auf keinen Fall vorher mit der Ausführung, da die Maßnahme ansonsten nicht gefördert werden kann.
Nach Ausführung der Maßnahme reichen Sie Ihren ausgefüllten Verwendungsnachweis zur Prüfung über das Forstamt beim Regierungspräsidium Tübingen ein. Wurden alle Fördervoraussetzungen erfüllt und die Maßnahme entsprechend der Bewilligung durchgeführt, kann die Förderung ausbezahlt werden. Danach müssen Sie über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährleisten, dass etwa über Kultursicherungs- und Pflegemaßnahmen der Zweck der Förderung auch erhalten bleibt, dass also beispielsweise in einer geförderten Mischkultur der Laubholzanteil von mindestens 40 Prozent dauerhaft gesichert ist.
Einen Überblick über die einzelnen Fördermaßnahmen, die entsprechenden Förderpauschalen und Fördersätze sowie über die Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie hier.
Alle wichtigen Informationen und Unterlagen können sie voraussichtlich ab Ende November hier abrufen.
Autor: Thomas Gebauer, Regierungspräsidium Tübingen