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Düngeverordnung

Vereinheitlichung belasteter Gebiete


Bundeskabinett beschließt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung

Im Zuge der Änderung der Düngeverordnung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Wert auf die einheitliche Ausweisung der belasteten Gebiete (so genannte ‚rote Gebiete‘) gelegt. Bisher wurde diese von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu erheblicher Kritik seitens der Europäischen Kommission und bei den landwirtschaftlichen Betrieben geführt hat. Zur LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Duengeverordnung



Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde, ist nun eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben. Die Kriterien dafür wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet. Festgelegt werden dadurch unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie eine Mindestdichte: auf 50 Quadratkilometer muss es künftig mindestens eine Messstelle geben. Zudem soll die Ausweisung der belasteten Gebiete künftig alle vier Jahre überprüft werden.

Bundesministerin Julia Klöckner betont: „Die bundeseinheitlichen Kriterien sind ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Bisher war das Vorgehen der Länder hier unterschiedlich – das hat zu verständlichem Unmut bei den Landwirten geführt. Denn keiner will zu Unrecht für etwas verantwortlich gemacht werden. Hier sorgen wir nun für Transparenz. Das ist entscheidend, um unser Grundwasser sauber zu halten!“

Die Befassung des Bundesrats mit der AVV soll am 18. September 2020 erfolgen, so dass sie nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten kann. Die Länder haben dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordnungen anzupassen.


Die Änderungen im Einzelnen

  • Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.
  • Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.
  • Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die ‚landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen‘ Verwendung finden sollen.
  • Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.
  • Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
  • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
  • Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
  • Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.
  • Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.


Hintergrund
Die EU-Kommission hatte im Rahmen der Abstimmungen zur Umsetzung des EuGH-Nitrat-Urteils unter anderem die uneinheitliche Praxis der Ausweisung belasteter Gebiete in den Ländern bemängelt. Daher wurde geregelt, dass zur einheitlichen Ausweisung belasteter Gebiete die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlässt. Diese soll einheitliche Kriterien zur Ausweisung beinhalten und die in der Düngeverordnung vorgeschriebene Binnendifferenzierung verbindlich umsetzen. Anhand dieser Kriterien haben die Länder bis Ende des Jahres 2020 die als belastet ausgewiesenen Gebiete zu überprüfen und gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen vorzunehmen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/avv-gebietsausweisung.html



Autor: BMEL


 

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