Tiergesundheit
BHV1 - Was ist zu beachten?
Damit der Status „BHV-1-frei“ für Baden-Württemberg erhalten bleibt, müssen für das Einstallen von Rindern (auch Mastrinder) aus nicht BHV-1-freien Regionen folgende, spezifischen Vorschriften beachtet werden:
- Rinder, die in Baden-Württemberg eingestallt werden, dürfen nicht gegen BHV1-geimpft sein.
- Im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine Krankheitsanzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein.
- Die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!).
- Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten. Alle Rinder in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstallen (des letzten Tieres) mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 (Abklärung: Feldvirus- und Impfstamm) zu untersuchen.
Für die Quarantäne wird eine zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstallung empfohlen, da bei der vorgeschriebenen Quarantäne-Blutuntersuchung ein positives Ergebnis bei nur einem Tier dazu führt, dass die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf.
Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung die Einhaltung der o. g. Bedingungen amtlich bescheinigt werden. Landwirte aus Baden-Württemberg und Viehhändler müssen vor dem Einstallen der Tiere darauf achten, dass die amtstierärztliche BHV1- Bescheinigung mit folgendem Zusatz versehen ist: „Rinder in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.
Für Mastrinder können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regelung genehmigt werden.
Grundsätzlich gilt weiterhin:
- Die Untersuchungsintervalle für Blut- und Milchproben müssen konsequent eingehalten werden.
- Für BHV1-Kontrolluntersuchungen sind die HIT-Untersuchungsanträge zu verwenden. Die Ergebnisse werden Einzeltierbezogen in HIT eingestellt. Dafür benötigt der Hoftierarzt die Vollmacht des Landwirts.
- Die BHV1-Gesundheitsbescheinigungen müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
Autor: Horst Wenk, LBV