Erfolg für Arbeitgeberverbände
Aufzeichnungspflichten gekippt
Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus müssen keine Aufzeichnungspflichten für ihre Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfüllen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem Beschluss vom 18. Oktober 2016 letztinstanzlich festgestellt. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung der landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, die das Verfahren initiiert hatten.
Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1.1.2015 vertreten die Bundesministerien und die Generalzolldirektion die Ansicht, dass in der Landwirtschaft und dem Gartenbau zur Kontrolle des Mindestlohns die Arbeitszeiten nach der strengen Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu dokumentieren sind. Die Arbeitgeber müssten deshalb Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, unabhängig von der Lohnhöhe und der Dauer der Beschäftigung.
Zur Begründung verweisen die Ministerien auf den von den Tarifvertragsparteien GLFA und IG BAU Mitte 2014 abgeschlossene Mindestentgelt-Tarifvertrag Landwirtschaft. Dieser erlaubt bis zum Ende des Jahres 2017 einen Branchenmindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns und wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich erklärt.
Verfahren läuft seit Januar 2015
Die landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände hielten diese Rechtsauffassung von Beginn an für falsch und wegen der zusätzlichen und unnötigen Bürokratie für nicht hinnehmbar. Deshalb initiierte der Gesamtverband bereits im Januar 2015 ein Verfahren, um gerichtlich klären zu lassen, ob ein Landwirt die Dokumentationspflicht für einen ständig Beschäftigten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz tatsächlich erfüllen muss.
Das OLG Hamm hat nunmehr der Klage des Landwirts entsprochen und die Rechtsauffassung der Arbeitgeberverbände bestätigt: Arbeitgeber müssen in der Landwirtschaft und dem Gartenbau die Arbeitszeiten nur nach dem Mindestlohngesetz dokumentieren. Sie müssen also nur für geringfügig Beschäftigte (450 €-Jobber und kurzfristig Beschäftigte) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.
Der Präsident des Gesamtverbandes der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Martin Empl, hat den zuständigen Bundesministerien (Arbeit und Soziales - Andrea Nahles; Finanzen - Wolfgang Schäuble und Landwirtschaft - Christian Schmidt) sowie die Generalzolldirektion aufgefordert, den Beschluss anzuerkennen und zügig umzusetzen.
Zügige Umsetzung wichtig
Letzteres ist wichtig. Denn erst dann können Landwirte rechtssicher auf die Dokumentation von Arbeitszeiten ihrer nicht geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer verzichten und müssen kein Bußgeldverfahren mehr fürchten.
Autor: Nicole Spieß, LBV