Sachkunde Pflanzenschutz
An den neuen Sachkundeausweis denken
Die Zeit wird knapp. Bis zum 26. Mai müssen Altsachkundige den Antrag für den neuen Sachkundenausweis im Scheckkartenformat beantragt haben, um die ihre Sachkunde nicht zu verlieren.
Einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und eine neue Ausweiskarte brauchen Personen,
• die Pflanzenschutzmittel anwenden,
• im Pflanzenschutz beraten,
• andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten (in einem Ausbildungsverhältnis) oder beaufsichtigen (bei einer Hilfstätigkeit),
• Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (Handel, Genossenschaften, Baumärkte, Gärtnereien, etc.) oder
• Pflanzenschutzmittel über das Internet anbieten (auch nicht gewerbsmäßig).
Wer ist "alt-sachkundig"?
Noch haben so genannte "Alt-Sachkundige" Zeit, den neuen Sachkundenachweis Pflanzenschutz zu beantragen. "Alt-Sachkundige" sind Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 sachkundig waren. "Altsachkundig" ist, wer einen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 anerkannten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss der Fachrichtungen Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau besitzt oder wer erfolgreich eine Sachkundeprüfung Pflanzenschutz abgelegt hat. Zu den anerkannten Berufen zählen beispielsweise Land- und Forstwirte, Gärtner, Winzer. Diese Berufe bzw. Hochschulabschlüsse berechtigen nach altem Pflanzenschutzrecht, Pflanzenschutzmittel für berufliche Zwecke anzuwenden, über den Pflanzenschutz zu beraten sowie zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln. Antragsteller sollten in ihrem Antrag daher auch alle Berechtigungen ankreuzen, die ihnen aufgrund ihres Berufs- oder Studienabschlusses zustehen.
Alte Sachkundenachweise noch bis 26. November 2015 gültig
"Alt-Sachkundige" können nur bis zum 26. Mai 2015 ihren Antrag zur Ausstellung des neuen Sachkundenachweises stellen. Bis zum 26. November 2015 sind die alten Sach-kundenachweise noch gültig. Dieser Termin ist unbedingt einzuhalten. Andernfalls muss der "Altsachkundige" mit erheblichen Nachteilen rechnen, wie dem Verlust von Berechtigungen, der Vorlage von zusätzlichen Bescheinigungen bis hin zum Verlust der Sachkunde.
Die Beantragung des neuen Sachkundenachweises kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Für die schriftliche Beantragung können Antragsformulare jedoch nur auf Anfrage bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern angefordert werden. Empfohlen wird die Antragstellung mit Registrierung im Online-Verfahren unter www.pflanzenschutz-skn.de. Der Antragsteller erhält nach Eingabe seiner E-Mail-Adresse ein Passwort, mit dem er sich anmelden und den Antrag stellen kann. Eine Antragstellung im Online-Verfahren ohne Registrierung ist ebenfalls möglich. Durch die Eingabe der Postleitzahl wird der Antrag direkt an die für den Antragsteller zuständige Landwirtschaftsbehörde geschickt. Die Nachweise, die die Sachkunde belegen (z.B. Abschlusszeugnisse), können in eingescannter Form dem Antrag beigefügt werden. Sollte das Einscannen der Unterlagen nicht möglich sein, ist auch der Postversand möglich. Für die Antragstellung sind die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen nicht erforderlich. Informationen zur Antragstellung und zum Sachkundenachweis gibt es auch auf der Homepage des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums - Augustenberg.
Autor: LTZ