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Ausweitung der Lkw-Maut

Ab 1. Oktober auch 7,5-Tonner mautpflichtig


Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird die Tonnagegrenze für die Mautpflicht von Lkw zum 1. Oktober 2015 auf ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen herabgesetzt.



Wichtig: Die Grenze gilt sowohl für Fahrzeuge als auch für Fahrzeugkombinationen. Das heißt, hat ein Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen oder weniger, sind Solofahrten nicht mautpflichtig. Führt der Lkw Transportanhänger mit und erreicht oder überschreitet die Fahrzeugkombination das zulässige Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, ist die Fahrt mautpflichtig.

Die in Paragraf 1 des Bundesfernstraßengesetzes (BFStrMG) geregelten Ausnahmen gelten unverändert fort. Liegen die Befreiungsvoraussetzungen dauerhaft vor, kann ein Antrag auf Registrierung nicht mautpflichtiger Fahrzeuge bei der Betreibergesellschaft Toll Collect eingestellt werden.

Die Maut ist vor Fahrantritt entweder automatisch mithilfe eines im Fahrzeug installierten Gerätes oder manuell an einer Mautstelle oder über das Internet (www.toll-collect.de) zu entrichten. Bei Benutzung einer mautpflichtigen Straße ohne Zahlen der Mautgebühren kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Alle mautpflichtigen Strecken sind unter www.mauttabelle.de einzusehen. Achtung: Auch Bundesstraßen, die nicht unmittelbar an das übrige mautpflichtige Netz angeschlossen sind (sogenannte Insellagen), können mautpflichtig sein. Unabhängig von einer eventuellen Beschilderung besteht die Mautpflicht in jedem Fall.



Autor: Heiner Klett, LBV



 

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