Herdenschutz
Anforderungen für den Ersatz von Nutztierrissen ab dem 26. November
Bereits am 25. Mai 2018 hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
im Nordschwarzwald das erste „Fördergebiet Wolfsprävention“ im Nordschwarzwald ausgewiesen und dieses am 1. Juni 2020, als Reaktion auf den zweiten residenten Wolf im Südschwarzwald, angepasst. Innerhalb des Fördergebiets übernimmt das Land die Materialkosten sowie anteilige Kosten für die Installation für Herdenschutzmaßnahmen bei der Schaf-, Ziegen- und Gehegewildhaltung sowie für Abkalbe- und Abfohlweiden und eine Förderung der Unterhaltkosten für Herdenschutzhunde.
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Vom Wolf verursachte Nutztierrisse werden über den Ausgleichsfonds Wolf außerhalb eines Fördergebiets, ohne besondere wolfsabweisende Anforderungen an den Herdenschutz, erstattet. Innerhalb der Gebietsabgrenzung des Fördergebiets Wolfsprävention gelten nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist die nachfolgend ausgeführten Vorgaben für den wolfsabweisenden Grundschutz um im Schadensfall einen Ausgleich über den Wolfsfonds zu beantragen. Innerhalb der neu ausgewiesenen Teile des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald läuft die Übergangsfrist noch bis zum 31. Juli 2021. Eine Karte der Gebietsabgrenzungen ist im Download. Innerhalb des bereits 2018 im Nordschwarzwald ausgewiesenen Teils des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald ist die Übergangsfrist bereits zum 31. Mai 2019 ausgelaufen.
Für den wolfsabweisenden Grundschutz gilt Folgendes (siehe Schreiben im Download).
Autor: Amstutz, LBV