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Wichtige Neuregelungen für Dauergrünland
Im neuen Antragsjahr 2015 gilt es beim Thema Dauergrünland (DG) einige Neuerungen zu beachten. Zum einen tritt am 1. Januar die neue Regelung zu den Direktzahlungen und zum Greening in Kraft. Zum anderen ergeben sich aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und aus Auslegungsänderungen bei der Dauergrünlanddefinition durch die EU-Kommission Änderungen, die restriktiver sind als bisher. Dies hat auch Konsequenzen auf die bisherige Handhabung bei mehrjährigen Brachen.
Fünf-Jahresregelung gilt auch für Brache
- EuGH-Vorabentscheidung zur Auslegung der Grünlanddefinition sowie die Pflicht, diese Fünf-Jahresregelung auch auf Brachen anzuwenden:
Die unter diesem Abschnitt beschriebenen Neuerungen kamen unabhängig von der in 2015 in Kraft tretenden GAP-Reform zustande, finden aber ihren Niederschlag bei deren Umsetzung. Zu Dauergrünland oder Dauerweiden werden Flächen, die durch Einsaat oder Selbstbegrünung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterernten genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. An der Definition, der sog. Fünf-Jahresregelung, hat sich nichts geändert; wohl aber an deren Auslegung. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2014 ist für diejenigen von Bedeutung, die bisher auf einer Fläche abwechselnd verschiedene Ackerfutterpflanzen (verschiedene Nutzungscodes NC im Gemeinsamen Antrag) angebaut haben. Zukünftig wird ein wechselnder Ackerfutter-NC und ein damit verbundener Umbruch die Fünf-Jahresregelung nicht mehr „durchbrechen“. Selbst wenn über die Jahre verschiedene Ackerfutterkulturen/-mischungen angebaut werden, wird dies im Sinne der Dauergrünland-Definition einheitlich als „Gras bzw. Grünfutterpflanzen“ gewertet. Bundesweite Anwendung findet die neue Auslegung ab dem Antragsjahr 2015; also nicht rückwärts gerichtet.
In den besagten Fällen entscheidet die Nutzung im Antragsjahr 2015 (also der Nutzungscode) und nicht der Stichtag 1. Januar 2015,ob ein sogenanntes „neues“ Dauergrünland vorliegt bzw. entsteht. Das Ansaatjahr wird im Hinblick auf die Fünf-Jahresregelung wie bisher gehandhabt. Das heißt das auf das Ansaatjahr folgende Jahr wird als „erstes Jahr“ gewertet.
Neu ist auch, dass zukünftig diese Fünf-Jahresregelung auch auf Ackerflächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen sind, anzuwenden ist. Es wird analog zu der Handhabung bei Ackerfutter die Regelung ab dem Antragsjahr 2015 umgesetzt sowie das auf das Ansaatjahr folgende Jahr als „erstes Jahr“ gewertet (auch wenn eine Ansaat bei Brache nicht zwingend ist). Demzufolge kann bei einem mehrjährigen Ackerfutter, das sich im sechsten Jahr befindet, die Brachenutzung nicht dazu herangezogen werden, um den Dauergrünlandstatus abzuwenden.
Beispiel:
Bei Flächen, die im Jahr 2009 (oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt)
• aus der Erzeugung genommen wurden und in den Folgejahren ohne Unterbre-chung Brachflächen waren und/oder
• mit einem Ackerfutter angesät wurden und auf denen ohne Unterbrechung ein Ackerfutter angebaut wurde,
ist die Nutzung in 2015 maßgeblich für die Bewertung, ob ab 2015 eine Dauergrünlandfläche oder eine Ackerfläche vorliegt.
Greening für Direktzahlungenempfänger verpflichtend
- Regelungen zum Dauergrünland
Der Dauergrünlanderhalt ist von jedem greeningpflichtigen Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, bei all seinen Dauergrünlandflächen einzuhalten. Es gibt hier keine Mindestgröße, ab der diese Greeninganforderung greift. Im Sinne des Greening ist es unerheblich, ob Dauergrünland bewusst angelegt wird/wurde oder infolge der anzuwendenden Fünf-Jahresregelung bei Ackerfutter bzw. Brache entsteht/entstand. Dauergrünland wird nach umweltsensiblem und normalem Dauergrünland unterschieden. Daraus resultieren unterschiedliche Konsequenzen.
Die Frage, welches „Greening-Grünland“ vorliegt, also in welche „Kategorie“ ein Grünland eingestuft wird, hängt zum einen von seiner Lage (innerhalb oder außerhalb eines FFH-Gebietes) und zum anderen von dem Jahr der Entstehung ab.
Umweltsensibles Dauergrünland obliegt einem absoluten Umwandlungsverbot. Damit ein Grünland als umweltsensibel eingestuft wird, müssen folgende beide Aspekte gleichzeitig vorliegen:
• Die Dauergrünlandfläche liegt in einem FFH-Gebiet, welches am 1. Januar 2015 als FFH-Gebiet ausgewiesen war.
• Das Dauergrünland hat bereits am 1. Januar 2015 bestanden (sog. „altes“ Dauer-grünland).
Dauergrünland das im Jahr 2015 oder in den Folgejahren entsteht (sog. „neues“ Dauergrünland) wird nicht als umweltsensibel eingestuft, auch wenn es in einem ausgewiesenen FFH-Gebiet liegt. Es liegt im Sinne des Greening ein „normales“ Dauergrünland vor und es werden die dafür geltenden Regelungen angewendet.
Folgen für die Bewirtschaftung
- Welche Konsequenzen gibt es für Dauergrünland, das von Direktzahlungen-empfängern bewirtschaftet wird?
Umweltsensibles Dauergrünland unterliegt einem absoluten Umwandlungsverbot. Dagegen kann die Umwandlung von „normalem“ Dauergrünland auf Antrag genehmigt werden. Sowohl EU-Recht als auch Landesrecht haben den Dauergrünlandschutz zum Ziel. Es handelt sich aus Verwaltungssicht um zwei unterschiedliche „Vorgänge“.
Auch wenn gemäß Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) eine Grünlandumwandlung (20ar-Regelung) angezeigt wurde oder eine Aufforstungsgenehmigung aus dem Jahr 2014 oder früher vorliegt, die Umsetzung aber erst in 2015 vollzogen werden soll, ist von greeningpflichtigen Direktzahlungenempfängern dennoch eine Umwandlungsgenehmigung gemäß Greening einzuholen. Im Zuge der Vereinfachung soll längerfristig die Beantragung bzw. Anzeige gemäß LLG und der Antrag auf Dauergrünlandumwandlung gemäß DirektZahlDurchfG in einem Antrag gebündelt werden.
Voraussetzungen für die Umwandlung von Dauergrünland
- Wann und unter welchen Auflagen wird eine Greening-Genehmigung zur Dauergrünlandumwandlung erteilt?
Sofern nichts dagegen spricht, wird Dauergrünland, das vor dem Jahr 2015 entstanden ist (sog. „altes“ Dauergrünland) eine Umwandlungsgenehmigung erteilt. Die Genehmigung enthält die Verpflichtung einer entsprechenden Neuanlage von Ersatzgrünland an anderer Stelle. Das als Ausgleich anzulegende Grünland („Ersatzgrünland“) gilt ab dem ersten Tag der Anlage als „Dauergrünland“. Dieses Grünland muss ab dem Zeitpunkt der Umwandlung für mindestens fünf aufeinander folgende Jahre Dauergrünland bleiben. Erst nach dieser Zeit könnte es ggf. mit Genehmigung gegen Anlage von weiterem Ersatzgrünland wieder umgewandelt werden.
Abweichend kann eine Genehmigung auch ohne die Pflicht zur Neuanlage erteilt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Diese Hürden sind gewöhnlich sehr hoch.
Eine Umwandlungsgenehmigung von Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2015 entstanden ist (sog. „neues“ Dauergrünland) wird ohne Verpflichtung zum Dauer-grünland-Ersatz erteilt, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen dem entgegenstehen.
Für Dauergrünland, das im Rahmen von Verpflichtungen von LPR-Verträgen (Ansaat von Grünland auf Ackerflächen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen) entstanden ist, besteht wie vertraglich festgelegt auch zukünftig die Möglichkeit der Rückumwandlung nach Vertragsablauf. Hier besteht keine Pflicht zur Neuanlage.
Abschließend gilt anzumerken, dass unberührt von den Greening-Regelungen die LLG-Anforderungen von allen Betrieben eingehalten werden müssen; also auch von Betrieben, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen und ökologisch wirtschaf-tenden Betrieben sowie von Betrieben, die keine Direktzahlungen beantragen.
Autor: Dr. Richard Wildmann, MLR