Versäumnisse haben weitreichende Folgen

Übernommene Zahlungsansprüche ummelden!


Auch in diesem Jahr werden bereits im Rahmen der Basisprämienregelung vielfach die neuen Zahlungsansprüche (ZA) zwischen Betriebsinhabern übertragen, sei es durch Verkauf oder Verpachtung. Damit die ZA-Übernehmer diese auch noch erfolgreich und fristgerecht mit ihrem Antrag auf Basisprämie spätestens zum 17. Mai 2016 (15. und 16. Mai Pfingsten) zur Aktivierung bringen können, sind wichtige Fristen zu beachten.



Die Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie 2016 kann nur berücksichtigt werden, wenn die Übertragung, also die zivilrechtliche Übergabe der Zahlungsansprüche vom Übergeber an den Übernehmer, spätestens am 17. Mai 2016 vorgenommen wurde. Diese zivilrechtlich selbständig wirksame Übertragung bedarf jedoch zum Zwecke der Aktivierung dieser Zahlungsansprüche zusätzlich einer behördlichen Meldung.

Übertragung innerhalb eines Monats melden!

So muss laut InVeKoS-Verordnung die Übertragung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt in aller Regel über die Umbuchung der Zahlungsansprüche vom Konto des Übergebers auf das Konto des Übernehmers unmittelbar in der hierfür eingerichteten Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID). Die Freischaltung der ZID (www.zi-daten.de) mit den neu zugewiesenen Zahlungsansprüchen der Basisprämie wurde Anfang April 2016 vorgenommen.

Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass die Meldung der Übertragung in der Zentralen InVeKoS-Datenbank spätestens 25 Kalendertage nach dem Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags in dem betreffenden Kalenderjahr sichergestellt werden muss. Für 2016 wäre das der 13. Juni, weil der 11. Juni ein Sonnabend ist und somit erst der nächste Arbeitstag der 13. Juni 2016 ist.

Nur dann können durch den Übernehmer der Zahlungsansprüche diese auch mit dem Sammelantrag bei entsprechender beihilfefähiger Fläche im laufenden Jahr noch zur Aktivierung gebracht werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die von der Anzahl der Zahlungsansprüche indirekt abhängigen anderen Arten der Direktzahlungen wie der Umverteilungsprämie, der Greeningzahlung oder der Junglandwirtezahlung.

Vorsicht bei Hofübergaben

Wird die Meldung bis zum 13. Juni 2016 versäumt, werden übernommene Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung für den übernehmenden Betriebsinhaber durch die Behörde nicht anerkannt und können auch je nach Größe des Betriebes zu Verlusten bei den vorgenannten anderen Arten der Direktzahlungen führen. Betroffen waren hiervon unter anderem Fälle von Hofübergaben im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge. Auch hier sind die neuen Zahlungsansprüche der Basisprämie wie bisher fristgerecht zu übertragen und entsprechend den vorgenannten Grundsätzen in der Zentralen InVeKoS-Datenbank für den neuen Betriebsinhaber umzumelden.

Es reicht also nicht, dass man den Hofübergabevertrag der zuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr muss man auch die Meldung/Umbuchung der Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Hofübernehmer in der Zentralen InVeKoS-Datenbank entweder selbst vornehmen oder ausdrücklich gegenüber der Behörde melden und beantragen.

Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn bisherige Betriebsinhaber einen neuen Betrieb, zum Beispiel in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Auch hier werden die Zahlungsansprüche entweder endgültig an die GbR übertragen oder zumindest der GbR im Wege der Verpachtung zur Nutzung überlassen. Auch diese Übertragungen der Zahlungsansprüche auf die GbR als neuer Betriebsinhaber mit eigener Betriebsnummer müssen fristgerecht über die Zentrale InVeKoS-Datenbank oder an die zuständige Behörde im Land gemeldet werden.

Zwischen 17. Mai und 2. Juni übertragen

Ausnahmsweise können in Deutschland auch noch nach dem Schlusstermin für die Stellung des Sammelantrags aber bis zum 31. Mai des Jahres erworbene Zahlungsansprüche im gleichen Jahr zur Aktivierung angemeldet werden. Grundlage ist die Möglichkeit, bereits fristgerecht gestellte Sammelanträge noch durch Hinzufügung einzelner Zahlungsansprüche bis zum 31. Mai des Jahres sanktionsfrei zu ändern. Für 2016 besteht diese Möglichkeit bis zum 2. Juni 2016. Entsprechend der Handhabung in den früheren Jahren soll es für die Anpassung der Sammelanträge in diesen Fällen erneut ausreichen, wenn auch diese nachträglich erworbenen Zahlungsansprüche gleichfalls spätestens bis zum 2. Juni 2016 in der ZID umgemeldet werden.

Es ist außerdem möglich, die Übertragung der Zahlungsansprüche in diesen Fällen der zuständigen Prämienbehörde bis zum 2. Juni 2016 schriftlich mitzuteilen und die Meldung dann durch den Abgeber und Übernehmer noch bis zum 13. Juni 2016 vollständig an die ZID vorzunehmen.



Autor: Dr. Wolfgang Krüger, DBV



 

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