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Gemeinsamer Antrag 2020

Antragsfrist 15. Mai gilt unverändert


Wie das Landwirtschaftsministerium (MLR) informiert, bleibt die Antragsfrist des Gemeinsamen Antrages 2020 unverändert beim 15. Mai. Das MLR weist darauf hin, dass die
Einreichung des Komprimierten Gemeinsamen Antrags mit den erforderlichen Nachweisen in Papierform nicht vergessen werden soll. Mehr dazu unter www.fiona-antrag.de



Das MLR weist diejenigen Antragsteller, die ihren Komprimierten Gemeinsamen Antrag noch nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht haben, darauf hin, dass die Antragsfrist auch in diesem Jahr am 15. Mai endet.

Auszahlungstermin soll gehalten werden
Da die Antragsverfahren in Deutschland auch in diesem Jahr früh begonnen wurden und trotz Corona-Pandemie insgesamt gut verlaufen, verzichtet Deutschland auf die EU-rechtlich mögliche Verlängerung der Antragsfrist. Vorrangiges Ziel ist es – auch unter den erschwerten Corona-Bedingungen – wie bisher einen frühestmöglichen Auszahlungstermin zu erreichen. Eine Verlängerung der Antragsfrist wäre diesem Ziel abträglich gewesen.

Die Antragstellung in FIONA sollte rechtzeitig abgeschlossen und der Komprimierte Gemeinsame Antrag spätestens am 15. Mai bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für ggf. erforderliche ergänzende Nachweise und Anlagen zum Komprimierten Gemeinsamen Antrag.

Der fristgerechte Eingang des unterschriebenen Komprimierten Antrags ist entscheidend für die Antragstellung. Erst dann gilt der Gemeinsame Antrag als gestellt.
Das Antragsverfahren FIONA läuft seit 5. März sehr stabil und die meisten Antragsteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht.

Hinweise zu den Fristen und zur Vorabprüfungsphase
Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2020 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 9. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 2. Juni 2020 und bis einschließlich 9. Juni 2020 eingehen, wird die Zahlung für den gesamten betroffenen Schlag, zu dem bisher nicht beantragte (Teilschlag‑) Flächen nachgemeldet werden, um 1 Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Bei Eingang einer Änderungsmitteilung nach dem 9. Juni 2020 erfolgt für die verfristet gemeldete (Teilschlag-) Fläche des betroffenen Schlags keine Zahlung. Für die restliche Schlagfläche erfolgt die Zahlung ungekürzt bzw. allenfalls gekürzt aufgrund des ggf. verspäteten (bis einschließlich 9. Juni) Eingangs.

Diese Kürzungen bzw. Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der sogenannten Vorabprüfungen. Soweit im Rahmen der Vorabprüfungen – Auflösung von Überlappungen (GIS-1), Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2) und FAKT-Höchstflächenüberschreitungen (GIS-10 bis GIS-15) – in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Flächen hinzukommen, unterliegen auch diese Schläge bzw. Flächen den oben genannten Kürzungen und Ausschlüssen.

Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 Meldungen), können jedoch bis zum 19. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am 19. Juni bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eingegangen sein.

Vorabprüfungsphase bis 19. Juni
Nutzen Sie die Vorabprüfungsphase bis 19. Juni und prüfen Sie – auch wenn Sie Ihren Antrag bereits abgeschlossen haben – ob noch nicht bearbeitete GIS-Meldungen unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ ausgegeben werden bzw. seit Ihrem letzten Abschluss hinzugekommen sind. Gegebenenfalls bearbeiten Sie die Meldungen entsprechend, schließen Ihren Antrag erneut ab und reichen den zugehörigen „Komprimierten Antrag“ bis zum 19. Juni bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde ein.

Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.

Hier erhalten Landwirte Hilfe und Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter.
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter.

Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:

Bis 15. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 17:30 Uhr
Sa, So, Feiertag: 9:00 bis 17:00 Uhr

Ab 16. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Mo - Do: 7:00 bis 16:30 Uhr
Fr: 7:00 bis 13:00 Uhr

Hintergrundinformationen:
Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.

Zu den weiteren Fristen im Zusammenhang mit Ummeldungen von Ökologischen Vorrangflächen und bei bestimmten FAKT-Maßnahmen („Herbständerungsmeldungen“) wird das MLR zu gegebener Zeit informieren.





 

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