Tierseuchenkasse

Gewährung freiwilliger Leistungen an Tierhalter


Die Tierseuchenkasse hat am 27. Februar 2015 eine neue Leistungssatzung und am 26. September eine De-minimis-Leistungssatzung veröffentlicht. BWagrar hat dazu mit Dr. Gerhard Kuhn, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK), ein Interview zur künftigen Gewährung freiwilliger Leistungen der TSK an Tierhalter geführt.



Was ist der Grund für zwei Satzungen?

Durch Vorgaben der Europäischen Union (EU) sind aus Mitteln des Landes oder der TSK finanzierte Beihilfen an landwirtschaftliche Nutztierhalter im Grundsatz nur zulässig, wenn sie zur Bekämpfung von bestimmten Tierseuchen dienen. Diese Tierseuchen müssen entweder von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) oder von der EU gelistet sein.
Die TSK hat mit den beiden Satzungen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die beitragspflichtigen Tierhalter freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit gelisteten Tierseuchen, als auch bei sonstigen Tierkrankheiten erhalten können.
In der im Februar 2015 veröffentlichten Leistungssatzung der TSK werden lediglich Beihilfen geregelt, die aufgrund der OIE- und EU-Listung zulässig sind. Damit wird jedoch nur ein Teil der Beihilfen abgedeckt. Daneben gibt es nicht gelistete Tierkrankheiten, in deren Zusammenhang nur freiwillige Leistungen gewährt werden dürfen, sofern sie als De-minimis-Beihilfen gewährt werden, d.h. die finanzielle Obergrenze von 15.000,- € im Zeitraum von 3 Jahren nicht überschritten wird. Damit die TSK bei nicht gelisteten Tierkrankheiten Beihilfen gewähren kann, hat der Verwaltungsrat der TSK zusätzlich zur Leistungssatzung eine De-minimis-Leistungssatzung beschlossen, die am 26. September 2015 veröffentlicht wurde. Damit wird der TSK die Möglichkeit eröffnet, Beihilfen bei Tierkrankheiten und Tierverlusten zu gewähren, die über die Leistungssatzung vom Februar 2015 nicht möglich sind.
Beihilfen im Zusammenhang mit gelisteten Tierseuchen nach der Leistungssatzung vom Februar 2015 werden wie bisher durch die TSK gewährt. Derartige Leistungen werden bei den De-minimis-Leistungen nicht angerechnet.

Verursacht die Abwicklung von Beihilfen (Untersuchungskosten) über die De-minimis-Schiene nicht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Leistungsempfänger und die TSK?

Das ist richtig, die Tierhalter müssen z.B. erklären, ob sie in den vergangenen drei Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten haben und sie  müssen die Belege über die empfangenen Leistungen aufbewahren. Die TSK muss darauf achten, dass die Leistungen innerhalb von 3 Jahren die Obergrenze für derartige Beihilfen in Höhe von 15.000,- insgesamt nicht überschreiten. Allerdings ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen derzeit die einzige Möglichkeit, Leistungen für nicht gelistete Tierkrankheiten zu gewähren. Die Alternative wäre daher: keine Leistungen.


Wird es nicht vorkommen, dass Betriebe ihr De-minimis-Kontingent bereits ausgeschöpft haben und deshalb von der TSK keine Beihilfen mehr erhalten können?

Es wird Betriebe geben, denen dadurch eine teilweise oder vollständige Leistungsübernahme durch die TSK oder auch andere Leistungsgeber nicht mehr gewährt werden kann. Von diesen Betrieben muss die TSK am Jahresende die verauslagten Untersuchungskosten und ggf. weitere freiwillige Leistungen anfordern. Dies wird davon abhängen, ob die Leistungsempfänger ihr De-minimis-Kontingent von 15.000 € im Zeitraum von 3 Jahren bereits ausgeschöpft haben. Dabei sind auch De-minimis-Leistungen in anderen Bereichen durch die Leistungsempfänger/innen zu berücksichtigen.

Wie ist bei der Klärung der Kostenübernahme durch die TSK vorzugehen, wenn Probenmaterial an die landeseigenen Untersuchungsämter zur Untersuchung eingesandt wird?

In der Vergangenheit musste der Einsender (praktizierender Tierarzt oder Tierhalter) in der Leistungssatzung nachsehen, ob die TSK die Untersuchungskosten ggf. übernimmt. Dies gilt auch weiterhin. Sofern keine Leistungsübernahme durch die Leistungssatzung der TSK ersichtlich ist, muss nun zusätzlich in der De-minimis-Leistungssatzung nachgesehen werden, ob ggf. nach dieser eine Kostenübernahme für die Untersuchung von Probenmaterial an den landeseigenen Untersuchungsämtern erfolgen wird. Bei der Gewährung von Leistungen nach der Leistungssatzung vom 11. Februar 2015 ändert sich nichts gegenüber dem bisherigen Verfahren. Werden die Leistungen nach der De-minimis-Leistungssatzung vom 26. September 2015 gewährt, müssen die De-minimis-Vorgaben der EU beachtet werden.
Die Tierhalter sollten sich wegen der Kostenübernahme mit dem praktizierenden Tierarzt bzw. den Tiergesundheitsdiensten abstimmen, die den Tierbestand betreuen und Proben zur weiteren Untersuchung entnehmen. Sie können dann entscheiden, ob sie De-minimis-Leistungen bei der weitergehenden Untersuchung in Anspruch nehmen werden.

Erfolgen Informationen der Tierhalter sowie der Tierärzte, welche Leistungen im Einzelfall durch die TSK übernommen werden?

Die Leistungssatzung und De-minimis-Leistungssatzung der TSK sind auf der Homepage der TSK veröffentlicht. Zusätzlich wurden hierzu Merkblätter erstellt, die ebenfalls auf der Homepage eingestellt wurden.  Daneben sollten sich die Tierhalter bei weitergehenden Laboruntersuchungen mit den Tierärzten wegen der Kostentragung durch die TSK abstimmen.

Welche Änderungen kommen auf die Tierhalter zu?

Tierhalter müssen alle empfangenen De-minimis-Leistungen, d.h. auch die der TSK, dokumentieren. Die TSK wird jeweils zu Beginn des Folgejahres, in dem eine De-minimis-Leistung gewährt wurde, die Leistungsempfänger schriftlich um Mitteilung bitten, ob sie ihre Obergrenze für sämtliche empfangenen De-minimis-Leistungen von 15.000,- € im Zeitraum von 3 Jahren überschritten haben. Diese können dann entscheiden, welche Leistungen sie nicht in Anspruch nehmen wollen, so dass die nach EU-Recht vorgegebene Obergrenze eingehalten wird. Dies können De-minimis-Leistungen der TSK oder auch andere De-minimis-Leistungen sein. Die Tierhalterinnen und Tierhalter können sich bei Fragen zu den Leistungen der TSK an die Verwaltung der Tierseuchenkasse und die Tiergesundheitsdienste wenden.



Autor: TSK



 

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