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Geflügelpest

Allgemeinverfügung zur Abgabe von Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln im Reisegewerbe verlängert


Die zusätzlichen Untersuchungs- und Dokumentationspflichten für den mobilen Geflügelhandel zum Schutz vor Geflügelpestausbrüchen werden um zwei weitere Jahre verlängert.



„In Baden-Württemberg gibt es seit Jahresbeginn 173 bestätigte Nachweise der Geflügelpest. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bewertet das bundesweite Eintragsrisiko ausgehend von Wildvögeln sowie von Geflügelverbringungen durch den mobilen Geflügelhandel weiterhin als ‚hoch‘. Ein besonderes Verbreitungsrisiko geht von der Abgabe von Lebendgeflügel im Reiseverkehr aus, da diese Tiere in der Regel aus unterschiedlichen Herkünften angekauft und großflächig über weite Strecken in eine Vielzahl von Betrieben verteilt werden. Dies hatte in der Vergangenheit auch in Deutschland zu zahlreichen Ausbrüchen geführt. Daher wurden für die Händler bei der Abgabe von Vögeln innerhalb Baden-Württembergs, zunächst bis zum 1. Mai 2023 befristet, zusätzliche Untersuchungs-, Melde und Dokumentationspflichten verfügt. Diese Maßnahmen zur Minimierung des Verbreitungsrisikos sowie zur Verbesserung der amtlichen Kontrollen der Vorortverkäufe haben sich bewährt, ohne den Handel komplett untersagen zu müssen, und werden nun bis einschließlich 1. Juni 2025 verlängert“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Dienstag (2. Mai).

Wildvögel, insbesondere Wasservögel, stellen das natürliche Reservoir für Geflügelpest-Erreger dar. Zur Vermeidung eines Eintrags über Wildvögel, insbesondere aktuell über im Binnenland vorkommende Möwenvögel ist es für Geflügelhalter daher besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Darüber hinaus ist insbesondere beim Zukauf von Geflügel über sogenannte mobile Geflügelhändler bzw. über mobile Standorte erhöhte Vorsicht geboten, wie das Ausbruchsgeschehen in Deutschland immer wieder zeigt.

„Vermeiden Sie Zukauf von Tieren aus unklaren Herkünften und verlangen Sie eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung für die Tiere bei der Abgabe durch den Händler. Bei Unregelmäßigkeiten anlässlich der Tierabgabe oder beim Auftreten von Krankheitserscheinungen oder Todesfälle, setzten Sie sich unbedingt mit der für Sie zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern für eine diagnostische Abklärung in Kontakt. Darüber hinaus ist das konsequente Einhalten von Biosicherheitsmaßnahmen oberstes Gebot“, betonte Minister Hauk. Die Laboruntersuchungen an den vier Untersuchungseinrichtungen des Landes sind für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenbefreit.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist außerdem darauf hin, dass auch kleine private Geflügelhaltungen beim zuständigen Veterinäramt angezeigt bzw. registriert werden müssen.

Hintergrundinformationen:

Neben der Einhaltung von Biosicherheits- bzw. Hygienemaßnahmen ist auch der kontrollierte Zukauf von Tieren von entscheidender Bedeutung. Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet.

Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen und gelten durch Allgemeinverfügung vom 21. Januar 2023 unabhängig von der gehaltenen Tierzahl:

  • kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
  • Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  • Tränken nur mit Leitungswasser
  • betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  • nur Zukauf gesunder Tieren aus unverdächtiger Herkunft
  • diagnostische Abklärung von Todesfällen und unklaren Krankheitserscheinungen

Bei Fragen können sich Tierhalterinnen und Tierhalter an die in ihrem Kreis zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) beim Landratsamt oder Bürgermeisteramt in Stadtkreisen wenden.


AV_Verbot_Reisegewerbe

PDF-Datei (651 kB)



Quelle: MLR

 

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