Geflügelpest
Allgemeinverfügung zur Abgabe von Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln im Reisegewerbe neu erlassen
Das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat nach dem Auslaufen der alten Allgemeinverfügung zum mobilen Geflügelhaltung nun mit Wirkung zum 1. August 2025 eine neue Version erlassen. Diese gilt nun unbefristet.
Bereits seit mehreren Jahren tritt Geflügelpest bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln in Deutschland nicht mehr nur saisonal auf. Das Virus zirkulitert nunmehr ganzjährig in Wildvogelpopulationen in Europa.In Baden-Württemberg kam es im Jahr 2025 wieder zu einem Seuchenausbruch, in dessen Folge 47 000 Puten getötet werden mussten. Das Risiko von HPAI H5-Einträgen in Geflügel- und Vogelhaltungen durch direkte und indirekteKontakte zu Wildvögeln wird vom FLI weiterhin als hoch eingestuft. Somit betrifft dieses hohe Risiko auch die Herkunftsbetriebe des mobilen Geflügelhandels. Daher ist eine effektive Seuchenprävention bzw. -bekämpfung erforderlich, die ein einheitliches Vorgehen in ganz Baden-Württemberg gewährleistet.
Die Allgemeinverfügung regelt zusätzliche Untersuchungs-, Melde- und Dokumentationspflichten für den Handel mit Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln im Reisegewerbe, welche an Tierhalter in Baden-Württemberg abgegeben werden. Mit diesen landeseinheitlichen Regelungen wird weiterhin dem Risiko einer möglichen Seuchenverbreitung wirkungsvoll begegnet, ohne jedoch diese Handelsform komplett untersagen zu müssen.Mobile Geflügelhändler müssen daher entsprechend der Allgemeinverfügung die geforderten Nachweise bereitstellen können. Der Käufer soll sich eine Kopie der Untersuchungsergebnisse aushändigen lassen. Des weiteren gelten die allgemeinen Vorgaben zur Biosicherheit weiterhin!
Autor: ab
Quelle: LBV