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BMEL-Schreiben

Verpflichtender Zwischenfruchtanbau in Roten Gebieten


Die Düngeverordnung 2020 sieht vor, dass künftig die Düngung von Sommerungen in mit Nitrat belasteten (Roten) Gebieten nur dann zulässig sein soll, wenn auf der gleichen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) teilt nun in einem Schreiben vom 31. Juli mit, dass diese Regelung erst ab dem Jahr 2021 gilt, also Anbau der Zwischenfrüchte ab dem Herbst 2021 als Voraussetzung für die Düngung von Sommerungen im Frühjahr 2022.

Weiterhin weist das BMEL darauf hin, dass die neuen verpflichtenden Vorgaben für die Roten Gebiete (geregelt in § 13a Abs. 2 der DüV 2020) grundsätzlich erst ab dem Jahr 2021 von den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben einzuhalten sind. Für den Fall, dass die Landes-regierungen, also auch Baden-Württemberg, bis 31. Dezember 2020 keine neuen Gebietsausweisungen für die Roten Gebiete vorgenommen haben sollten, werden die oben genannten verpflichtenden Vorgaben auch in den bisher ausgewiesenen 'alten' Roten Gebieten gelten. Diese derzeit geltenden Roten Gebiete sind definiert in der VODüVGebiete vom 4. Juni 2019, gültig seit 30. Juni 2019.


Autor: Herbster, LBV


 

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