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EU-Genehmigung

SchALVO-Auszahlung kommt


Landwirtschaftsminister Peter Hauk MdL: „Notifizierung der SchALVO durch die EU ermöglicht Auszahlung der angepassten Ausgleichsbeträge an die Landwirte“

„In Baden-Württemberg hat der vorsorgende Grundwasserschutz seit vielen Jahren mit Erfolg einen hohen Stellenwert. Die EU-Kommission hat nun die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) des Landes notifiziert. Die angepassten SchALVO-Ausgleichsbeträge können nun an die betroffenen Landwirte ausbezahlt werden, was schnellstmöglich erfolgen soll. Dabei können in den Sanierungsgebieten die Ausgleichsbeträge teilweise nur über die De-minimis-Regelung gewährt werden“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Freitag (29. November) in Stuttgart.



Änderung wegen Düngeverornung nötig gewesen
Die Ausgleichsleistungen gemäß SchALVO mussten in Folge der 2017 geänderten Düngeverordnung (DüV) an die neuen rechtlichen Standards für die Düngung angepasst und durch die EU-Kommission (KOM) genehmigt werden. Baden-Württemberg konnte – auch im Vergleich zu anderen Ländern – auf eine langjährige Verbesserung der Nitratgehalte im Grundwasser durch die SchALVO verweisen. Auf Grund dieser positiven Entwicklung stimmte die Brüssel einer erneuten Genehmigung der SchALVO zu.

Abschlagszahlungen
Wegen der höheren Anforderungen durch die Düngeverordnung ab dem Antragsjahr 2018 reduziert sich der Pauschalausgleichsbetrag von 165 Euro pro Hektar auf 120 Euro pro Hektar. Bereits im Frühjahr 2019 wurde für das Antragsjahr 2018 in Problemgebieten eine Abschlagszahlung von 100 Euro pro Hektar ausbezahlt.

In Nitratgebieten nach § 13 DüV (sogenannte rote Gebiete) ist ab dem Antragsjahr 2019 der Pauschalausgleich auf 103 Euro pro Hektar zu reduzieren.

Baldige Bewilligung in Problemgebieten
„Ziel der Landesregierung ist es, die durch die Landwirte bereits erbrachten Leistungen zum Wasserschutz in Baden-Württemberg baldmöglichst auszugleichen. In Problemgebieten können nach der Genehmigung der SchALVO durch die EU-Kommission die Ausgleichsleistungen bewilligt und ausbezahlt werden“, betonte der Minister.

In Sanierungsgebieten Auszahlung teilweise über De-Minimis-Regelung
Ausgleichszahlungen in Sanierungsgebieten mit 40–50 mg/l Nitrat im Grundwasser und ohne steigenden Trend können – analog zu den Restzahlungen in Problemgebieten – bewilligt und ausbezahlt werden.

Wann gibt es keine Auszahlung?
In Sanierungsgebieten mit über 40 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder über 50 mg/l Nitrat können nach der Verurteilung Deutschlands wegen mangelnder Umsetzung der Nitratrichtlinie (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Juni 2018) keine Ausgleichszahlungen mehr über die SchALVO geleistet werden.

De-minimis-Regeln
Daher ist ein Ausgleich für erbrachte Leistungen nur im Rahmen der De-minimis-Regelung möglich. Die Gewährung von De-minimis-Zahlungen erfordern einen zusätzlichen Aufwand und zeitlichen Vorlauf sowie die Einholung zusätzlicher Informationen über andere De-minimis-Zahlungen bei den betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern. Dementsprechend ist mit einer Auszahlung dieser Beihilfen erst Mitte 2020 zu rechnen.

In Sanierungsgebieten mit über 40 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder über 50 mg/l Nitrat können bis auf Weiteres keine neuen Verträge mit Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog für Sanierungsgebiete abgeschlossen werden. Alle bestehenden Sanierungsverträge bleiben bis auf Weiteres ausgesetzt.

Nähere Informationen erhalten die SchALVO-Antragsteller und Antragstellerinnen in einem gesonderten Schreiben der Landwirtschaftsverwaltung.

Hintergrundinformationen:

  • In Baden-Württemberg hat der vorsorgende Grundwasserschutz seit vielen Jahren einen hohen Stellenwert. Über ein Viertel der Landesfläche Baden-Württembergs ist als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Durch die SchALVO wird in den Wasserschutzgebieten die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt. Für die zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen bzw. Ertragseinbußen erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe Ausgleichszahlungen. Diese mussten in Folge der 2017 geänderten bundesweit geltenden Düngeverordnung an die neuen rechtlichen Standards für die Düngung angepasst und von der EU-Kommission (KOM) beihilferechtlich genehmigt werden.
  • Der Antrag auf Genehmigung wurde nach Vorgesprächen am 27. Februar 2018 bei der KOM eingereicht. Das Notifizierungsverfahren gestaltet sich allerdings schwierig. Grund für die unvorhersehbare Verzögerung beim Genehmigungsverfahren ist die Nichtanerkennung der Düngeverordnung (DüV) zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie durch die KOM und in der Folge die Verurteilung Deutschlands wegen Nicht-Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.
  • Die KOM hat im Rahmen von sechs Auskunftsersuchen wiederholt darauf hingewiesen, dass auf Flächen, deren Nitratwerte im Grundwasser über dem Grenzwert von 50 mg/l Nitrat gemäß der Nitratrichtlinie oder über 40 mg/l Nitrat mit steigendem Trend liegen, keinen Ausgleich für die festgelegten Einschränkungen der Bewirtschaftung im Rahmen der SchALVO mehr gewährt werden können.
  • Eine Auszahlung der beantragten Ausgleichsleistungen über die Agrar-De-minimis- Regelung ist jedoch im Rahmen des EU-Beihilferechts möglich.
  • Mit Beschluss der KOM vom 12. November 2019 wurde dem Antrag auf Genehmigung der SchALVO vom 27. Februar 2018 stattgegeben. Dementsprechend ist eine rechtskonforme Auszahlung der reduzierten Ausgleichsbeträge nach der SchALVO möglich. Ab dem Antragsjahr 2018 reduziert sich der Pauschalausgleichsbetrag von 165 Euro pro Hektar auf 120 Euro pro Hektar. In Nitratgebieten nach § 13 DüV (sogenannte rote Gebiete) ist ab dem Antragsjahr 2019 der Pauschalausgleich auf 103 Euro pro Hektar zu reduzieren.
  • Auf Grund der für 2020 erforderlichen Novellierung der aktuellen DüV vom 26. Mai 2017 bedarf es im kommenden Jahr voraussichtlich einer erneuten Anpassung der SchALVO-Ausgleichssätze an die dann geänderten rechtlichen Standards für die Düngung.


Autor: MLR


 

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