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LBV-Position

LBV fordert Aussetzung des Vollzugs bei Gewässerrandstreifen


Der LBV-Vorstand fordert die sofortige Aussetzung des Vollzugs bei der Umsetzung der Gewässerrandstreifen. Ungenaue Kartierungen dürften nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet werden.

Der Vorstand des Landesbauernverbandes in Baden-Württemberg (LBV) hat am 26. Februar 2014 in seiner Zusammenkunft an der Bauernschule in Bad Waldsee eine Resolution zur Umsetzung der Gewässerrandstreifen nach § 29 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg beschlossen.

Bauernverband fordert sofortige Aussetzung des Vollzugs

Der LBV-Vorstand fordert die sofortige Aussetzung des Vollzugs, um zunächst die konkrete Betroffenheit eindeutig zu klären. Ungenaue Kartierungen dürften nicht ungeprüft als Entscheidungsgrundlage der Behörden verwendet werden.

Die LBV-Resolution im Wortlaut

Die Resolution des LBV-Vorstands zur 126. Vorstandssitzung am 25. und 26. Februar 2014 in Bad Waldsee im Wortlaut:

"Wassergesetz für Baden-Württemberg
Hier: Umsetzung der Gewässerrandstreifen nach § 29

Seit dem 1. Januar 2014 ist in einem Bereich von 5 m zu Gewässern der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Der Landesbauernverband in Baden-Württemberg e. V. (LBV) fordert Auskunft darüber, wie stark und vor allem in welchen Bereichen die landwirtschaftlichen Betriebe unmittelbar betroffen sind. Nach Angaben des Umweltministeriums gilt dieses Verbot auf 1600 ha landwirtschaftlicher Fläche.

Viele Bauern weisen auf Unklarheiten in zahlreichen Fällen hin. Das Land ist jedoch nicht in der Lage, die Landwirte zeitnah darüber zu informieren, welche konkreten Gewässerabschnitte betroffen sind. Dies führt zu großer Verunsicherung vor Ort.
Schon heute ist der Gewässerschutz bei der Ausbringung von Dünge- und Pflan-zenschutzmitteln durch umfangreiche Anwendungsvorschriften gewährleistet.

In dieser Situation fordern wir eine sofortige Aussetzung des Vollzugs, um zunächst die konkrete Betroffenheit eindeutig zu klären. Ungenaue Kartierungen dürfen nicht ungeprüft als Entscheidungsgrundlage der Behörden verwendet werden."





 

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