Erneuerbare Energien Gesetz
Kabinett beschließt EEG-Reform
Das neue EEG enthält folgende Kernpunkte:+
1. Wettbewerbliche Ausschreibungen steuern den Ausbau und begrenzen die Kosten
Künftig soll die Höhe der EEG-Vergütungen nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt bestimmt werden. Für die einzelnen Technologien haben wir jährliche Ausschreibungsmengen festgelegt:
Biomasse:
Beim Thema Biomasse konnte beim letzten Koalitionsausschuss ein Kompromiss gefunden werden. Er beinhaltet folgende Punkte: 150 Megawatt (MW) Ausschreibungsmenge (Neuanlagen + Bestandsanlagen) für die Jahre 2017, 2018, 2019. In den Jahren 2020 bis 2022 werden jeweils 200 MW ausgeschrieben. Die Ausschreibungsmengen für die Folgejahre werden bei der nächsten Novelle des EEG festgelegt.
Photovoltaik:
Es werden 600 MW pro Jahr ausgeschrieben. Vorher waren es 400 MW. Neben Freiflächen werden nun auch andere große PV-Anlagen ab 750 kW einbezogen: Alle großen PV-Anlagen stellen sich dem Wettbewerb.
Wind an Land:
Bei Wind an Land sollen in den nächsten drei Jahren, das heißt 2017, 2018 und 2019, 2800 MW brutto pro Jahr ausgeschrieben werden. Danach steigt die Ausschreibungsmenge auf 2.900 MW brutto pro Jahr. Der bisherige Ausbaupfad wurde in den letzten zwei Jahren wegen des übermäßig starken Windausbaus überschritten. Wir reagieren und steuern nach: mit der Festlegung der Ausschreibungsmenge, einer Einmal-Degression von fünf Prozent zum 1. Juni 2017 - für den Übergangszeitraum 2017 und 2018, in dem noch die Einspeisevergütung gilt - und einer Anpassung des atmenden Deckels für den Fall, dass der Zubau über den Korridor ansteigt, bevor die Mengensteuerung durch die Ausschreibungen greift. Damit wirken wir Vorzieheffekten und den damit verbundenen Marktverzerrungen entgegen.
Wind auf See:
Das Ziel einer installierten Leistung von 15.000 MW im Jahr 2030 wird beibehalten. Um einen kontinuierlichen Ausbaupfad zu erreichen, werden mit jährlich 730 MW die Ausschreibungsmengen gleichmäßig auf die Jahre 2021 bis 2030 verteilt. Zudem sind sich Bund und Länder darüber einig, dass bei Wind auf See sowohl die Netzanbindung auf See als auch an Land sichergestellt werden muss, aber zugleich für die betroffene Industrie kein "Fadenriss" entstehen darf.
2. Akteursvielfalt bleibt erhalten
Die Akteursvielfalt bleibe mit dem EEG 2016 erhalten. Kleine Anlagen bis 750 KW werden von der Ausschreibung ausgenommen. Bei der Ausschreibung für Windenergie an Land gelten erleichterte Bedingungen für Bürgerenergiegesellschaften, damit sie faire Chancen haben. Generell wurde im Ausschreibungsdesign, wo es möglich war, jeweils die Variante gewählt, die besser für die Akteursvielfalt ist.
3. Erneuerbaren- und Netzausbau werden besser verzahnt
Bund und Länder halten an den bestehenden Netzausbauplänen fest. Schnellerer Netzausbau senkt die Kosten für den Ausbau der Erneuerbaren und macht sie sozial und wirtschaftspolitisch verträglich.
Für eine Übergangszeit werde es aber in einigen Regionen in Deutschland Engpässe im Übertragungsnetz geben. Dies betrifft vor allem Norddeutschland. Daher werde übergangsweise der Windenergieausbau an Land dort lokal entsprechend angepasst, wo sich Netzengpässe verstärkt zeigen. Das bedeutet, die Ausschreibungsmenge in Norddeutschland wird auf den Wert von 58 Prozten des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 festgelegt. Die restlichen Ausbaumengen fallen aber nicht weg, sondern werden über die übrigen Regionen in Deutschland verteilt.
Der Gesetzentwurf wird nun im nächsten Schritt Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Ziel ist ein zügiger Abschluss des parlamentarischen Verfahrens.
Autor: Bundeswirtschaftsministerium, Silvia Rueß