Coronavirus
Wann dürfen Verstammlungen der Jagdgenossenschaften stattfinden?
Dürfen Veranstaltungen stattfinden?
Versammlungen der Jagdgenossenschaften sind Veranstaltungen, die nach § 10 Absatz
4 CoronaVO in unbegrenzter Teilnehmerzahl grundsätzlich zulässig sind. Eventuell
bestehende regionale Beschränkungen sind zu befolgen.
Wer entscheidet, ob Veranstaltungen stattfinden?
Es obliegt somit den Jagdgenossenschaften, im Einzelfall selbst abzuwägen, ob eine
Versammlung unter den bestehenden Umständen der Corona-Pandemie durchgeführt
werden kann. Es wird empfohlen, über die allgemeine Abstandregelung und die
Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§§ 2 und 3 CoronaVO) hinaus
einen bestmöglichen Infektionsschutz entsprechend der §§ 4 ff. CoronaVO sicherzustellen.
Was passiert, wenn die Veranstaltung nicht stattfinden darf?
In dem Fall, in dem keine Versammlung stattfinden darf oder vor dem Hintergrund der
Ausbreitung des Corona-Virus nach Abwägung durch die Jagdgenossenschaft nicht
stattfinden soll, bleibt es grundsätzlich bei den vom JWMG vorgesehen Rechtsfolgen.
- Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach § 15 Absatz 7 JWMG stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach § 15 Absatz 7 JWMG hinzuwirken, sobald die Lage eine entsprechende Versammlung zur Wahl und Beschlussfassung zulässt.
- Sofern die untere Jagdbehörde gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 JWMG dazu auffordert, eine Satzung zu beschließen, so soll bei der Festsetzung der angemessenen Frist der Fall berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Versammlung der Jagdgenossenschaft aus den oben genannten Gründen unter Umständen nicht zeitnah durchgeführt werden kann.
Autor: MLR