Saisonarbeitskräfte
Feste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Diese sind nun diese Woche in Kraft getreten. Zur LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Coronavirus
Rechtliche Bedeutung der Arbeitsschutzregel
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Ver-ordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind (sogenannte Vermutungswirkung).
Der Arbeitgeber kann auch andere Arbeitsschutzmaßnahmen wählen. Diese müssen aber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen wie die Maßnahmen nach der Arbeitsschutzregel. Es ist ratsam, dies mit dem Gesundheitsamt oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zuvor abzustimmen.
Hinweis: Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden.
Handlungsempfehlung der SVLFG
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft und Gartenbau (SVLFG) hat bereits zu Beginn der Corona-Krise Handlungsempfehlungen für die Betriebe während der Pandemie veröffentlicht. Diese Empfehlungen waren nach dem Konzeptpapiers „Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 16. Juni 2020 bei der Beschäftigung von Saisonkräften zu beachten.
Die SVLFG hat ihre Handlungsempfehlungen nun an die neue Arbeitsschutzregel angepasst (im Download). Dies bringt auch Änderungen bei den Anforderungen an die Unterbringung der Saisonkräfte. Während die bisherige Handlungsempfehlung der SVLFG eine Belegung der Unterkünfte mit maximal halber Kapazität vorsah, kann nach der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bei Personen, die in einem festen Team von bis zu vier Personen zusam-men arbeiten und wohnen, auf die Belegung mit halber Kapazität verzichtet werden. Die Teams können bis zu 15 Personen umfassen, wenn Technologien wie z.B. Erntemaschinen oder Sortieranlagen dies erfordern. Dies soll in Kürze auch auf bestimmte Arbeitsabläufe und -verfahren, die größere Teams als vier Personen erfordern, ausgeweitet werden.
Hinweis: Die Betriebe müssen bei Einteilung der Teams stets bedenken, dass im Falle einer Er-krankung das gesamte Team unter Quarantäne gestellt wird. Je kleiner die Teams, umso geringer ist der Ausfall an Arbeitskräften, sollte ein Mitarbeiter infiziert sein!
Neue Regelungen für Unterkünfte
Nach den an die neue Arbeitsschutzregel angepassten Handlungsempfehlungen der SVLFG gilt für Unterkünfte nunmehr Folgendes:
- Anzustreben ist die Unterbringung in Einzelzimmern (wo möglich).
- Ist die Einzelzimmerbelegung nicht möglich, so sollen in einem Mehrbettzimmer nur Mitarbeiter des gleichen Teams untergebracht werden.
- Werden aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als vier Personen gebildet, können in einem Mehrbettzimmer maximal acht Personen, bzw. vier Personen in einem Wohncontainer übernachten, sofern die Mindestraumfläche von 6 m² pro Person (bei bis zu sechs Personen je Zimmer) und 6,75 m² pro Person bei Belegung mit sieben bis acht Personen eingehalten wird.
- Müssen Personen verschiedener Arbeitsteams in einem Zimmer untergebracht werden, so müssen die Sicherheitsabstände eingehalten werden können. Die Zimmer dürfen nur mit max. halber Kapazität belegt werden, d. h. vier Personen im Zimmer bzw. zwei Personen im Wohncontainer. Etagenbetten dürfen nur einfach belegt werden und es muss für jede Person 12 m² Raumfläche zur Verfügung stehen. Ausnahmen gibt es nur für enge Familienangehörige.
Verhältnis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften
In Bezug auf das Verhältnis zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger, möchten wir Sie auf folgende Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinweisen, die vergangene Woche HIER veröffentlicht wurde.
In dieser wird den Unternehmen empfohlen, zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei der Ableitung der Maßnahmen die Arbeitsschutzregel und Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger zu nutzen. Sollten Empfehlungen der Unfallversicherungsträger mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden kollidieren, solle man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
Eine Gefährdungsbeurteilung der SVLFG erhalten Sie auf der Internetseite der SVLFG unter https://www.svlfg.de/gefaehrdungsbeurteilung verfügbar.
Autor: DBV, Amstutz LBV