Hilfsgelder
Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfe
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In der letzten Sitzung der Legislaturperiode hat die Bundesregierung überraschend die Überbrückungshilfe III verlängert. In Form der „Überbrückungshilfe III plus“ können von Corona-bedingtem Umsatzrückgang betroffene Unternehmer für die Monate Juli bis Dezember 2021 Anträge auf Hilfszahlungen stellen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfsgelder ist der Nachweis eines Umsatzrückganges von mindestens 30 Prozent bezogen auf die Vergleichsmonate im Jahr 2019. Der Umsatzrückgang muss in jedem Antrag erläutert und begründet werden. Insbesondere für Veredelungsbetriebe lässt sich angesichts der Entwicklung bei den Schlachtschweine- und Ferkelpreisen ein Antrag auf „Überbrückungshilfe III plus“ gut begründen (siehe Schaubild).
Betriebsleiter, die für Juli bis Dezember 2021 einen Umsatzrückgang verkraften müssen, können sich zur Prüfung der Überbrückungshilfeanträge an ihren Steuerberater wenden. Die Anträge können im bundesweiten Portal ausschließlich durch Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. „Aufgrund der Vielzahl der Hilfsgeldanträge, mit denen unsere Mandanten auf uns zukommen, haben wir zu Zeit mit einem stark erhöhten Arbeitsaufkommen zu kämpfen“, sagt Andreas Knäuer, Geschäftsführer der Buchstelle LBV GmbH, „momentan benötigen alle Betroffenen etwas Geduld“.
Nach der Antragstellung werden die Hilfsgelder auf Basis der vorläufigen Betriebszahlen erst einmal ausgezahlt, nach sechs Monaten muss auf Basis der endgültigen Zahlen eine Schlussabrechnung erfolgen. An dieser Stelle erfolgt eine finale Prüfung, ob der Antrag berechtigt war. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, muss die Corona- Hilfe zurückgezahlt werden.
Autor: Knäuer, Geschäftsführer der Buchstelle LBV