Bundestag
Änderung verschiedener Rechtsvorschriften
- Insolvenzrecht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.September 2020, sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Pandemie beruht
- Gesellschaftsrecht: Erleichterungen von Gesellschafter- und Vereinsversammlungen ohne physische Präsenz sowie für Vereinsorgane für das Jahr 2020
- Allgemeines Vertragsrecht: Vorläufig befristet bis 30. Juni 2020 können Verbraucher und Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder -bilanz unter EUR 2 Mio.) ihre Pflichterfüllung aus vor dem 08. März 2020 geschlossenen Verträgen (zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge) ohne rechtliche Nachteile verweigern, wenn dies sonst zur Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes führen würde. Gilt bis zum bis 30. Juni 2020, können jedoch im Verordnungswege bei länger andauernden Beschränkungen bis 30.September 2020 verlängert werden
- Miet- und Pachtverträge: Vorübergehender Kündigungsausschluss bei Zahlungsverzug, aber grundsätzlich weiter bestehender Zahlungspflicht. Gilt bis zum bis 30. Juni 2020, können jedoch im Verordnungswege bei länger andauernden Beschränkungen bis 30.September 2020 verlängert werden
- Darlehensverträge: Vorübergehende Stundung für Verbraucher (durch Rechtsverordnung kann der personelle Anwendungsbereich der Regelungen insbesondere auf Kleinstunternehmen ausgeweitet werden) - gilt bis zum bis 30. Juni 2020, können jedoch im Verordnungswege bei länger andauernden Beschränkungen bis 30.September 2020 verlängert werden
Autor: Klett, LBV