Blauzungenkrankheit
Kälberverbringung erleichtert
Die Bundesländer haben sich aufgrund der aktuellen Situation, auf erleichterte innerstaatliche Verbringungsregelungen für Kälber geeinigt, da das Risiko einer Verschleppung von BTV8 durch das Verbringen ungetesteter Kälber vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) aktuell auf gering heruntergesetzt wurde.
Das FLI weist aber darauf hin, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei Kälbern wieder erhöhen kann, wenn es in der vektoraktiven Zeit 2020 zu vermehrten Ausbrüchen kommen sollte. Dem kann jedoch durch eine ordnungsgemäße Grundimmunisierung von weiblichen Rindern vor der Belegung entgegengewirkt werden.
Das innerstaatliche Verbringen weniger als drei Monate alter Kälber ist nun unter folgenden Bedingungen möglich:
- das Muttertier hat eine abgeschlossene BTV8-Grundimmunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt
- Die Grundimmunisierung hat nach Angaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen.
- Die Impfungen sind in die HIT-Datenbank einzutragen.
- Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb eines Jahres erforderlich und das Kalb/die Kälber sind mit der Biestmilch des eigenen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt getränkt worden.
- Die Biestmilchgabe ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Die Regelung gilt ab dem 1. April 2020 und kann jederzeit widerrufen werden, sollte sich das Risiko einer Verschleppung von BTV8 erhöhen.
Beim Verbringen der Kälber gelten - mit Ausnahme der Laboruntersuchungen bei Kühen, die erst während der Trächtigkeit geimpft wurden und mindestens 28 Tage vor der Kalbung einen wirksamen Impfschutz haben - die sonstigen Anforderungen wie bisher. Es handelt sich zudem ausschließlich um eine innerstaatliche Regelung. Sofern beabsichtigt ist, die Kälber direkt aus Baden-Württemberg oder über eine Sammelstelle eines anderen Bundeslandes in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, gelten die Regelungen (Memoranden) wie bisher.
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Autor: Wenk, LBV