Restriktionszonen
Neue Allgemeinverfügungen für Mannheim, Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis
Da die Restriktionszonen mit Wirkung 20. August 2024 in die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen wurden, wurde eine Anpassung der Allgemeinverfügungen notwendig.Die neugefassten Allgemeinverfügungen können Sie im unteren Teil des Beitrags downloaden.
Was hat sich geändert?
Die bisherige infizierte Zone wird umbenannt zur Sperrzone II, die bisherige Pufferzone wird zur Sperrzone I. Im alltäglichen Sprachgebrauch wurden die Begriffe schon bisher parallel verwendet.Daneben wurden auch kleinere inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Die folgende Aufzählung stellt einen Ausschnitt dar, um einen Überblick über alle Maßnahmen zu bekommen, informieren Sie sich bitte direkt in der entsprechenden Allgemeinverfügung.
Sperrzone II
- Angeln ist unter Einhaltung des Wegegebots möglich.
- Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind grundsätzlich wieder gestattet, sollten aber auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben.
- Das Betreiben von Maislabyrinthen ist verboten.
- Die Nutzung von motorisierten Gleitschirmen, Motorschirmen oder vergleichbaren Luftsportgeräten über der Sperrzone II ist untersagt.
- Wildcampen ist verboten.
Sperrzone I
- Die Errichtung von Zäunen ist nun auch in dieser Zone möglich und muss geduldet werden.
Neue Allgemeinverfügungen Rhein-Neckar-Kreis
Allgemeinverfügung Rhein-Neckar Sperrzone
Allgemeinverfügung Rhein-Neckar Sperrzone II
Allgemeinverfügung Rhein-Neckar Sicherheitszone
Allgemeinverfügung Rhein-Neckar Landwirtschaft
Neue Allgemeinverfügungen Heidelberg
Allgemeinverfügung Heidelberg
Neue Allgemeinverfügungen Mannheim
Allgemeinverfügung Mannheim Sperrzone II
Allgemeinverfügung Mannheim Sperrzone II Landwirtschaft
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