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ASP im Rhein-Neckar-Kreis

Rhein-Neckar-Kreis veröffentlicht vier neue Allgemeinverfügungen


Aufgrund des positiv auf ASP getesteten Wildschweins, das nördlich von Hemsbach gefunden worden ist, hat der Landkreis Rhein-Neckar am 9. August 2024 vier neue Allgemeinverfügungen erlassen, die am 10. August 2024 in Kraft getreten sind. Sie legen Gebiete der infizierten Zone (Sperrzone II), der Pufferzone (Sperrzone I) sowie der Sicherheitszone, die neu eingerichtet wurde, sowie die dort geltenden Maßnahmen fest.


Aufgrund des positiv auf ASP getesteten Wildschweins, das nördlich von Hemsbach gefunden worden ist, hat der Landkreis Rhein-Neckar am 9. August 2024 vier neue Allgemeinverfügungen erlassen, die am 10. August 2024 in Kraft getreten sind. Sie legen Gebiete der infizierten Zone (Sperrzone II), der Pufferzone (Sperrzone I) sowie der Sicherheitszone, die neu eingerichtet wurde, sowie die dort geltenden Maßnahmen fest.

Sperrzone II/Infizierte Zone:

Künftig werden folgende Städte und Gemeinden in der Sperrzone II/Infizierte Zone sein: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen.

In der Sperrzone II gelten weiterhin die Leinenpflicht für Hund, um Wildbestände nicht aufzuscheuchen. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen nur auf befestigten Waldwegen und entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Wenige Ausnahmen gelten für das erlassene Jagdverbot, wie die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, dem Ausbringen von Kirrmaterial und dem Anlegen von Kirrstellen sowie der Anlage und dem Einsatz von Saufängen.

Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der infizierten Zone ist verboten.

Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden in der infizierten Zone Zäune errichtet. 

Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises (Mail: infoASP@Rhein-Neckar-Kreis.de) unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden.

Alle Halter von Schweinen müssen dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihre Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte Schweine mitteilen. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht ausgeschlossen werden kann, sind virologisch auf ASP zu untersuchen. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. Weitere Verbringungs- und Hygienemaßnahmen entnehmen Sie bitte der unten verlinkten Allgemeinverfügung.

Maßnahmen im Hinblick auf landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern:

In der infizierten Zone sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau zulässig bis zu einer Höhe von 1,50m. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich nicht gestattet, kann aber im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die betroffenen Flächen am Tag der Ernte bei Temperaturen von unter 30 Grad Celsius zum Zeitpunkt des Suchfluges mit einer Drohne mit mindestens 640x512 Pixel Wärmebildauflösung abgesucht wurden.

Auf Flächen mit Ölsaaten, Getreide über 60cm Wuchshöhe, Gemenge (Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben) sind keine maschinellen  Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet. Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag erteilt werden, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungsbedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden ist. PSM Maßnahmen mit Drohnen sind erlaubt.

Die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der infizierten Zone, in Schweinehaltungsbetrieben ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden im Fall Stroh, Gras und Heu für mindestens 6 Monate und im Fall Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen. Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus der infizierten Zone, ist zulässig, wenn ein Ernteverfahren angewendet worden ist, das eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen (z.B. Teildrusch) ausschließt, oder das Erntegut und die Folgeprodukte während des Verarbeitungsprozesses für mindestens 30 Tage im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut sowie 6 Monate im Fall von Stroh, Gras und Heu vor dem Inverkehrbringen gelagert worden ist oder vor dem Inverkehrbringen einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen worden ist. Erntegut, bei dem eine Verwendung auf einem Schweinehaltungsbetrieb ausgeschlossen ist, kann ohne Lagerung oder Hitzebehandlung verwendet werden. Sämtliche Maßnahmen nach erfolgter vollständiger Ernte können erfolgen. Schweine-Gülle und Schweine- Mist aus Ställen innerhalb der infizierten Zone können auf Flächen innerhalb der infizierten Zone ausgebracht werden. Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen können innerhalb und außerhalb der infizierten Zone ausgebracht werden.

Weitere Anforderungen und Bestimmungen die in der infizierten Zone gelten entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen.

Allgemeinverfügung Rhein-Neckar-Kreis, 09.08.2024 Infizierte Zone »

Allgemeinverfügung Rhein-Neckar-Kreis, 09.08.2024 Infizierte Zone, Felder-Bewirtschaftung »

Sperrzone I/Pufferzone:

Der Sperrzone I/Pufferzone gehören diese Städte und Gemeinden an:Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen, Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn (Schönbrunn), Schönbrunn (Moosbrunn), Eberbach (Pleutersbach), Eberbach (Brombach), Eberbach (Gebiet westlich der B 45).

Jägerinnen und Jäger sind zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Jedes erlegte oder verendet aufgefundene Wildschwein muss der zuständigen Veterinärbehörde des Rhein-Neckar-Kreises (Mail: infoASP@Rhein-Neckar-Kreis.de) unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet werden. Es gelten spezielle Vorgaben für erlegte Wildschweine die verwendet werden sollen. Bitte dazu die Allgemeinverfügung beachten.

Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und über die bekannten Verwahrstellen im Rhein-Neckar-Kreis oder an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Es gelten Hygienevorschriften für die bei den jagdlichen Maßnahmen verwendeten Gegenstände, Hunde und Personen. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten ist innerhalb und aus der Pufferzone verboten. Ausnahmen können nach einer negativen virologischen Untersuchung von frischem Wildschweinefleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten möglich.

Alle Halter von Schweinen müssen dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweinen unter Angabe ihre Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte Schweine mitteilen. Es müssen sämtliche Schweine abgesondert werden, sodass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können. Es gelten ebenfalls verschärfte Hygiene- und Testvorschriften. Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung. Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Flächen besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Für weitere detailliertere Informationen und Maßnahmen die eingehalten werden müssen, nehmen Sie bitte die Allgemeinverfügung zur Kenntnis.

Allgemeinverfügung Rhein-Neckar-Kreis, 09.08.2024 Puffer-Zone »

Sicherheitszone:

Die Sicherheitszone wird alle übrigen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sowie den kompletten Neckar-Odenwald-Kreis betreffen. Sie regelt in erster Linie die verstärkte Bejagung.

Die dort geltenden Maßnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt.

Allgemeinverfügung Rhein-Neckar-Kreis, 09.08.2024 Sicherheitszone »

Die passenden Karten für den Rhein-Neckar-Kreis:

Allgemeinverfügungen der Stadt Mannheim:

Das Stadtgebiet Mannheim liegt künftig gänzlich in der Sperrzone II / Infizierte Zone; das Stadtgebiet Heidelberg gehört vollständig zur Sperrzone I / Pufferzone.

Für das Stadtgebiet Mannheim finden Sie die Allgemeinverfügungen hier:

Allgemeinverfügung Stadt Mannheim, 12.08.2024 Infizierte Zone

Allgemeinverfügung Stadt Mannheim, 12.08.2024 Felder-Bewirtschaftung





 

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