Düngeverordnung

Anwendung N-haltiger Spurennährstoff-Beizen oder Blattdünger in der Sperrzeit


Nach den Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) gilt für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (> 1,5 Prozent in der Trockenmasse) zunächst ein grundsätzliches Ausbringungsverbot auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte oder auf Grünland ab 1. November, jeweils bis zum Ende der Sperrfrist am 31. Januar des Folgejahres.


Ausnahmen hiervon gelten für Festmist und Komposte sowie unter bestimmten Voraussetzungen für die Herbstdüngung. Das LTZ Augustenberg teilt mit, dass einige als Beizen oder Blattdünger verwendete Spurennährstoffdüngemittel unter Umständen Stickstoff enthalten können. Dabei bewegt sich der Gehalt an Stickstoff in der Regel zwischen 3 und 5 Prozent in der Frischmasse, wodurch die Grenzen für die wesentlichen Stickstoffgehalte von 1,5 Prozent in der Trockenmasse nach DüV häufig überschritten würden. Da diese Spurennährstoff-Beizen und -Blattdünger in der Regel nur in sehr geringen Mengen eingesetzt werden, wird deren Anwendung bei Winterraps und Wintergetreide nach guter fachlicher Praxis während der Sperrzeit bis zu einer Gesamtzufuhr von 5 kg N je Hektar toleriert.

Zur LBV-Themenseite www.lbv-bw.de/Duengeverordnung



Autor: Herbster, LBV


 

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