Agrardieselverfahren 2018
Aktuelles im Agrardieselverfahren
Diese Erklärung wird seit 1. Januar 2018 in den oben genannten Anträgen mit abgefragt, das Formular 1139 wird also nicht mehr benötigt. Nach wie vor müssen Angaben über bestimmte im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltene Steuerentlastungen gemacht werden (Vordruck 1462). Diese Erklärung muss bis zum 30. Juni 2018 erfolgen, wenn nicht bereits 2017 hierfür ein Befreiungsantrag gestellt wurde. Diese Befreiung kann, sofern nicht in 2017 erfolgt, auch noch dieses Jahr für die kommenden drei Jahre beantragt werden (Vordruck 1463).
Die Befreiung gilt dann als genehmigt, wenn das Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nicht abschlägig bescheidet. Der Befreiungsantrag muss ebenfalls spätestens am 30. Juni 2018 abgegeben werden.
Weitere Informationen zum Antrag auf www.zoll.de und www.lbv-bw.de/agrardiesel
Autor: Herbster, LBV