Saisonarbeitskräfte

Abrechnung der Coronatests


Bis zum 15.09.2020 haben alle ausländischen Saisonarbeitskräfte Anspruch auf einen Coronatest sowie einen Wiederholungstest nach der SARS-CoV-2SARSCoV2IfTestAnsprV, sofern der erste Test binnen drei Tagen nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen wird. Der Test ist bis zum 15.09.2020 für alle Saisonarbeitskräfte kostenlos, egal ob sie aus einem Risikogebiet einreisen oder nicht.



Abrechnung mit Kassenärztlichen Vereinigung (KVBW)

Es muss die GOP 99531 für Einreisende verwendet werden. Für Saisonarbeitskräfte bei denen eine gesetzliche oder inländische private Krankenversicherung besteht bzw. bei der Testung bekannt ist, muss die Krankenkasse als Kostenträger angegeben werden.

Besteht keine GKV oder PKV bzw. ist diese nicht bekannt, muss ein Abrechnungsschein im Ersatzverfahren mit dem Land Baden-Württemberg als Kostenträger erstellt werden.

Weiterleitung an die Labore

Für die Weiterleitung der Abstriche an die Labore ist das Muster 10 C oder OEGD zu verwenden, dieses kann über die Webseite der KVBW mit einem Bestellformular beim Kohlhammerverlag per Fax bestellt werden (einfach über die Suchfunktion „OEGD“ eingeben).

Liegt dieses noch nicht vor ist das Muster 10 zu verwenden und mit freihändigen Bemerkungen zu versehen.

Sofern eine GKV oder PKV besteht, wird diese als Kostenträger angegeben. Anderenfalls ist das Land Baden-Württemberg als Kostenträger anzugeben. Auf den Mustern 10 C und OEGD kann dies angekreuzt werden. Ebenso ist dort eine Ankreuzmöglichkeit für einen Test nach der SARS-CoV-2SARSCoV2IfTestAnsprV für Einreisende vorgesehen.

Bei Verwendung des Musters 10 müssen das Land Baden-Württemberg (falls keine Krankenkasse besteht oder bekannt ist) sowie der Zusatz, dass es sich um eine Testung nach der SARS-CoV-2SARSCoV2IfTestAnsprV handelt freihändig eingetragen werden.

Weiterführende Links:

https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/abrechnung/



Autor: LBV, Brandner


 

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