Steuer- und Abgaberecht

Gesetzliche und weitere Änderungen zum Jahreswechsel 2019/20


Zum Jahreswechsel 2019/20 gibt es einige gesetzliche und weitere Änderungen, die die Landwirtschaft betreffen.


Gewinnglättung
Nach der Genehmigung durch die EU-Kommission können Landwirte eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Anspruch nehmen. Es können auf Antrag für die Jahre 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 sowie 2020 bis 2022 jeweils dreijährige Durchschnitte gebildet werden. Anders als ursprünglich geplant wurde eine Option für Landwirte erreicht. Die Regelung ist bis Ende 2022 befristet.

Mindestlohn und Sachbezüge steigen

  • Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro/Stunde (brutto), wie von der Mindestlohnkommission im Jahr 2018 vorgeschlagen und der Bundesregierung per Verordnung beschlossen wurde. Die nächste Sitzung der Mindestlohnkommission wird im Jahr 2020 erfolgen.
  • Erstmals eingeführt wird eine Mindestausbildungsvergütung. Diese gilt für im Jahr 2020 begonnene Ausbildungsverhältnisse und beträgt 515 Euro/Monat (brutto) im 1. Lehrjahr. In den folgenden Lehrjahren steigt dieser Betrag an. Ab 2024 wird auch der Betrag im 1. Lehrjahr dynamisch angepasst.
  • Im Jahr 2020 steigen ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 251 Euro auf 258 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 54 Euro für Frühstück sowie jeweils 102 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 231 Euro auf 235 Euro.

Stundenlohngrenze
Weiterhin wird die maximale Stundenlohngrenze für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung von derzeit 12 Euro auf 15 Euro/Stunde brutto erhöht.

Beiträge zur Alterssicherung
Zum 1. Januar 2020 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL), teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 261 Euro/Monat (Vorjahr: 253 Euro) und in den neuen Bundesländern 244 Euro/Monat (Vorjahr: 234 Euro). Sie steigen somit um 3,2 Prozent (West) bzw. 4,3 Prozent (Ost). Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des stabilen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahr 2020 weiterhin 18,6 Prozent.

Krankenversicherung
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Beitragsklasse 20 um ca. 1,9 %, in den Beitragsklassen 1 und 2 nach Beschluss der Vertreterversammlung ebenfalls geringfügig um 1,9 %. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (https://www.svlfg.de/beitraege-lkk; www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag).

Pflegekasse

  • Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird geringfügig sinken. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung.
  • Bei steigendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2020: 15,7 %; 2019: 15,5 %) und konstantem Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2020 (3,05 %), sinkt der prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag geringfügig gegenüber dem Jahr 2019.
  • Der Zuschlag beträgt im Jahr 2020 19,4 Prozent (Vorjahr: 19,7 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 20,99 Prozent (Vorjahr: 21,31 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags ist ebenfalls unter dem o.g. Link einsehbar.


EEG-Umlage
Für Stromkunden erhöht sich die EEG-Umlage in 2020 um 5,5 Prozent auf 6,756 Cent je Kilowattstunde. Im Zuge der Beschlüsse des Klimapaketes soll diese dann in den Folgejahren wieder gesenkt werden.

QM-Milch / Futtermittelvereinbarung

  • Im Qualitätssicherungssystem der Milchbranche, QM-Milch, ist festgelegt, dass in der Milchwirtschaft nur solche Futtermittel eingesetzt werden, die einer besonderen Qualitätssicherung unterliegen.
  • Die „Futtermittelvereinbarung“ tritt in neuer Fassung zum 1. Januar 2020 in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt gleichzeitig zur Einführung des überarbeiteten QM-Milch-Standards 2020 zu Beginn des neuen Jahres.




 

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