
Agrardiesel – Rückerstattung sichern, korrekt abrechnen
Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland haben Anspruch auf die teilweise Rückerstattung der Energiesteuer auf Diesel, der für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird – die sogenannte Agrardieselrückvergütung. Die Antragstellung ist jedoch an genaue Vorgaben und Fristen gebunden. Der Landesbauernverband in Baden-Württemberg (LBV) unterstützt seine Mitglieder bei der korrekten Antragstellung und Nachweisführung rund um den Agrardiesel – zuverlässig, aktuell und rechtssicher.
Die Agrardieselrückvergütung kann jährlich beim Hauptzollamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen oder Anlagen eingesetzt wurde. Dazu zählen unter anderem Traktoren, Erntemaschinen, Hoflader oder stationäre Anlagen zur Futterverarbeitung. Für die Rückerstattung müssen genaue Aufzeichnungen geführt und Tankbelege aufbewahrt werden.
Unsere Fachleute helfen bei der Abgrenzung der verwendungsfähigen Mengen, erklären die geltenden Fristen und Formalitäten und stehen bei der Erstellung des Agrardieselantrags zur Seite – insbesondere bei der Nutzung des Zollportals „ELAN-K2“. Auch bei Problemen, Rückfragen seitens der Behörden oder Nachprüfungen bieten wir individuelle Unterstützung.
Darüber hinaus beraten wir zu Alternativen im Kraftstoffeinsatz, etwa bei der Umstellung auf Biodiesel, und klären über steuerliche Auswirkungen der Rückvergütung auf. Unser Ziel: Die Agrardieselvergütung effizient und rechtssicher nutzen – ohne unnötigen bürokratischen Aufwand.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Unterstützung bei der Antragstellung auf Agrardieselvergütung
- Beratung zur Ermittlung und Dokumentation der Kraftstoffverbräuche
- Hilfe bei der Nutzung des ELAN-K2-Portals
- Unterstützung bei Rückfragen und Prüfungen durch das Hauptzollamt
- Informationen zu steuerlichen und technischen Fragestellungen
Nutzen Sie den Vorteil der Agrardieselvergütung – mit der Unterstützung des LBV bleibt die Rückerstattung kein Kraftakt.