Vorverfahren ab 1. April abgeschafft

Wildschaden im neuen Landesjagdgesetz


Am 1. April 2015 tritt das neue baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Kraft, das vom Bauernverband nach wie vor als völlig überflüssig abgelehnt wird. Dennoch sind damit unter anderem im Hinblick auf Wildschäden und deren Geltendmachung einige Änderungen zu beachten.


Schwarzwildschaden in Mais

Nicht geändert hat sich im Wesentlichen, dass der Wildschaden, der durch Schalenwild, durch Wildkaninchen oder durch eine vertraglich vereinbarte Wildart verursacht wird, weiterhin von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem den Wildschaden übernehmenden Pächter zu ersetzen ist.

Ausnahmen bei Mais

Laut neuem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist Wildschaden in Maiskulturen nur zu 80 von 100 Prozent zu ersetzen, wenn der Landwirt nicht nachweisen kann, dass er die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sein können, ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung beschrieben. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Maßnahmen wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann, in Betracht kämen. Eine Pflicht zur Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen (zum Beispiel das Aufstellen eines Elektrozauns) ist für den Landwirt damit aber nach Ansicht des Landesbauernverbandes (LBV) nicht verbunden.

Geltendmachung des Schadens

Nach wie vor ist der Schaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anzumelden. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.

Das bisher bekannte und bewährte Vorverfahren bei der Gemeinde entfällt mit dem neuen Landesjagdgesetz vollständig. Die Gemeinde bescheinigt nur noch die Anmeldung des Schadens und leitet diese Bestätigung an den oder die Ersatzpflichtigen weiter. Zusätzlich weist die Gemeinde den Geschädigten auf die von den unteren Jagdbehörden anerkannten Wildschadensschätzer hin.

Konkret bedeutet dies für den geschädigten Landwirt, dass er umgehend mit dem Jagdpächter und, falls dieser nicht den gesamten Wildschadensersatz übernommen hat, mit der Jagdgenossenschaft Verbindung aufnehmen sollte. Bei Uneinigkeit über Umfang und Höhe des Wildschadens kann der geschädigte Landwirt (oder z. B. auch der Jagdpächter) auf seine Kosten einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, der dann den Schaden zu ermitteln hat.

Nachteilig an dieser Verfahrensweise ist, dass der entweder vom Landwirt oder vom Jagdpächter (oder der Jagdgenossenschaft) herbeigerufene Wildschadensschätzer nicht mehr als neutraler Gutachter auftritt, sondern als so genannter Parteigutachter. Damit kann der Wildschadensschätzer in einem eventuell sich später anschließenden Gerichtsverfahren abgelehnt werden und das Gericht muss möglicherweise einen weiteren Sachverständigen beauftragen. Problematisch dürfte jedoch dann sein oder werden, dass zwischen Kenntnisnahme des Wildschadens und der Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen so viel Zeit vergangen sein könnte, dass der Schaden möglicherweise nicht mehr ordnungsgemäß festgestellt werden kann, weil zum Beispiel zwischenzeitlich geerntet wurde oder die Witterung die meisten Spuren verwischt hat.

Gerichtliches Beweissicherungsverfahren

Um solche Nachteile zu vermeiden, sollte der geschädigte Landwirt, wenn er von vorne herein damit rechnen muss, dass sich der zum Ersatz Verpflichtete massiv gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr setzen wird, das gerichtliche Beweissicherungsverfahren einleiten. Die Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Wildschadens liegt ausschließlich beim Amtsgericht, das heißt, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

In diesem Beweissicherungsverfahren sollte im Zweifel nicht nur der Jagdpächter, sondern, wenn die Jagdgenossenschaft mithaftet, auch die Jagdgenossenschaft mit einbezogen werden. Das Verfahren kann relativ schnell nach Entdeckung des Schadens eingeleitet werden. Die Kosten sind allerdings verhältnismäßig hoch, so dass dieses Verfahren bei Bagatellschäden nicht sinnvoll erscheint.

Im Rahmen dieses Beweissicherungsverfahrens wird der Wildschaden dann durch einen vom Gericht bestellten Gutachter erhoben und festgestellt und ist grundsätzlich für alle beteiligten Parteien verbindlich. Ob sich an das gerichtliche Beweissicherungsverfahren ein streitiges Verfahren anschließt, hängt letztlich von den betroffenen Parteien ab. Einigen sie sich, ist kein streitiges Verfahren mehr notwendig, ansonsten ist das Klageverfahren einzuleiten.

Nach wie vor sollte aber die gütliche Einigung zwischen den Parteien, so wie bisher auch, im Vordergrund stehen und das gerichtliche Verfahren hoffentlich nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden müssen.

Wildschadensschätzer

Aufgrund einer Überleitungsvorschrift sind die bislang bestellten Wildschadenschätzer bis zum Ablauf ihres Bestellungszeitraums als Wildschadenschätzer zugelassen. Nach Ablauf können sie auf eigenen Antrag als Wildschadenschätzer auf die Dauer von fünf Jahren zugelassen werden, wenn sie geeignet und befähigt sind, zum Zweck der gütlichen außergerichtlichen Einigung Wildschäden zu schätzen, hierzu Ortstermine durchzuführen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Allerdings sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Wildschadenschätzer weder im Gesetz noch bislang im Entwurf der Durchführungsverordnung vorgesehen. Es ist daher zu befürchten, dass es künftig, wenn überhaupt, nur noch sehr wenige Wildschadenschätzer geben wird. Feststehen dürfte, dass die Verfahren insgesamt wesentlich kostenträchtiger werden.



Autor: RA Heiner Klett, LBV



 

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