Landwirtschaftliche Krankenkasse

Prämie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen


Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) können eine Prämie beantragen, wenn sie im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Kalendermonate dort versichert waren und keine Leistungen für sich und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr beansprucht haben.


Die Prämie beträgt ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Wer für 2020 eine Prämie in 2021 erhalten möchte, muss dies der LKK bis zum 30. September 2020 schriftlich mitteilen. Diese Frist gilt jedoch nur für diejenigen, die bisher noch keine Teilnahmeerklärung abgegeben haben. Wurde in 2019 bereits eine solche eingereicht, so verlängert sich diese automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt wurde. Das Formular hierfür – falls noch keine Teilnahme beantragt wurde – kann im Internet abgerufen werden unter www.svlfg.de/mediencenter.

Gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen können weiterhin erfolgen, ohne dass die Prämie entfällt. Dazu gehören unter anderem Leistungen der Primärprävention, zur Verhütung von Zahnkrankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder zur Früherkennung von Krankheiten (zum Beispiel Krebsvorsorge oder Herz-Kreislauf-Check-up) sowie Schutzimpfungen oder Kindervorsorgeuntersuchungen. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind komplett ausgenommen, das heißt, der Kinderarztbesuch schmälert die Prämie nicht. Der Antrag ist ein Jahr lang bindend. Er kann vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.



Autor: SVLFG


 

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