FFH-Mähwiesen
Förderung über FAKT und Landschaftspflege-Richtlinie
Die Pflichten zum Erhalt der FFH-Mähwiesen nach der EU-Richtlinie 'Natura 2000' gelten für FFH-Mähwiesen inner- und außerhalb ausgewiesener FFH-Gebiete. Das hat das Landwirtschaftsministerium am 21. Juli 2014 dem Landesbauernverband bestätigt.
Die Pflichten zum Erhalt der FFH-Mähwiesen gelten sowohl für FFH-Mähwiesen innerhalb als auch außerhalb der ausgewiesenen Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Gebiete. Auf Nachfrage des Landesbauernverbandes (LBV) hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) bestätigt, dass daher FFH-Mähwiesen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines FFH-Gebietes liegen, gefördert werden sollen.
Bislang erfolgte die Förderung der FFH-Mähwiesen grundsätzlich über das MEKA. Nur in Ausnahmefällen kam eine Förderung über die Landschaftspflegerichtlinie infrage.
Förderung über Landschaftspflegerichtlinie und FAKT
An dieser Vorgehensweise soll auch 2015 festgehalten werden. Die Förderung der Erhaltung kartierter und amtlich erfasster FFH-Mähwiesen wird dann über das MEKA-Nachfolgeprogramm FAKT (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) erfolgen. Dabei ist eine deutliche Anhebung des bisherigen Förderbetrags von 150 Euro/ha geplant.
FAKT ist Bestandteil des neuen baden-württembergischen Maßnahmen- und Entwicklungsplans (MEPL III), der noch von Brüssel notifiziert werden muss (siehe BWagrar 29/2014, Seite 13).
Autor: Horst Wenk, LBV