Baden-Württemberg
Aufwuchs von ökologischen Vorrangflächen darf verfüttert werden
In der Allgemeinverfügung steht, dass:
- Der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen kann durch Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
- Zulässig ist auch eine kostenlose Weitergabe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte.
- Die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Bracheflächen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor der Nutzung anzuzeigen.
- Dabei sind mindestens anzugeben:
- Antragsteller (Bewirtschafter/Unternehmensnummer)
- Grund (Begründung) für die Nutzung
- die betroffenen Flurstücke (Flst. Nr.) einschließlich genutzter Fläche (ha)
- ggf. bei Abgabe an Dritte der Name des aufnehmenden Betriebs
Weitere Auskünfte erteilt die Untere Landwirtschaftsbehörde.
Weitere Info
- Die Beweidung von ÖVF-Bracheflächen durch Schafe oder Ziegen sowie die Vorbereitung der Flächen für die Aussaat einer Kultur für das Folgejahr ist bereits regulär ab 1. August möglich.
- Sofern Leguminosen als ÖVF-Flächen beantragt wurden, ist hierfür anschließend eine Winterzwischenfrucht oder Winterkultur anzubauen. Für diese Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte gelten die CC-Bestimmungen, das heißt dass sie bis 15. Februar (in BW bis 15. Januar) auf der Fläche verbleiben müssen. Eine Futternutzung des Aufwuchses ist dabei nicht ausgeschlossen.
- Für die Nutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten besteht im Gegensatz dazu aber keine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verfütterung. Der Aufwuchs darf daher nicht verfüttert werden..
- Eine Ummeldung von Zwischenfrüchten auf andere Flächen des Betriebes ist sowohl bei den ÖVF- als auch bei den FAKT-Zwischenfrüchten möglich. Die Landwirte müssen diese Anbauänderungen ihrer ULB melden. Eine spezielle Herbstabfrage zur Ummeldung der Zwischenfrüchte ist nicht vorgesehen.
- Landwirte können ihre angemeldeten FAKT-Zwischenfrüchte auch dieses Jahr noch abmelden und die Flächen für die Futtererzeugung nutzen, vorausgesetzt es ist noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder der Antragsteller auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen worden. Es werden dann hierfür keine FAKT-Zahlungen gewährt. Da es das Einstiegsjahr für FAKT ist, entsteht noch keine fünfjährige Verpflichtung.
Bei witterungsbedingter Futterknappheit dürfen die Länderministerien die Futternutzung von ÖVF-Brachen als Ausnahme in bestimmten Gebieten zuzulassen, ohne das Ansprüche auf Direktzahlungen verloren gehen.
Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass es in dem betroffenen Jahr in der für die Ausnahme zugelassenen Region signifikant trockener war als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Baden-Württemberg war von der diesjährigen Trockenheit zunächst vergleichsweise sehr wenig betroffen. Die Regelung fand deshalb im Juli 2015 in Baden-Württemberg nur im Main-Tauber-Kreis Anwendung, weil nur dort die Auslöseschwelle erreicht wurde.
Aufgrund inzwischen landesweit hoher Niederschlagsdefizite wird mit sofortiger Wirkung die Ausnahmeregelung für die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs eröffnet.
Autor: Ministerium Ländlicher Raum