Cross-Compliance
Regeln in unzulässiger Weise verschärft
Landwirte müssen ab 2016 bei wiederholten, geringfügigen Cross-Compliance-Verstößen mit schärferen Sanktionen rechnen. Vor Weihnachten gab das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) dazu eine Pressemitteilung heraus.
Danach hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im sogenannten neu eingeführten „Frühwarnsystem“ deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung. Das bedeutet, dass ein Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben muss, sondern dass er auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen darf. Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion. Noch gravierender sind die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal ein geringfügiger Verstoß gegen die gleiche Vorschrift festgestellt wird, weil dann der erneute Wiederholungsverstoß eine Sanktion von neun Prozent zur Folge hat.
Nachfolgendes Beispiel des BMEL aus dem Bereich der Rinderkennzeichnung, wo geringfügige Verstöße in der Vergangenheit häufig auftraten, soll die Auswirkungen verdeutlichen:
Beispiel: Ein Landwirt hat einen Milchviehbetrieb mit 60 ha Grünland und 100 Stück Rindvieh. Er erhält insgesamt 25.000 € pro Jahr für Direktzahlungen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen.
Verstoß | Kürzung bisher | Kürzung künftig |
---|---|---|
Am 1. Juli 2015 wird festgestellt, dass 2 Kälber mit Verspätung an die HIT-Datenbank gemeldet wurden (eines nach 12 und eines erst nach 15 Tagen statt nach 7 Tagen). | Keine, da als geringfügiger Verstoß bewertet. | Keine, da als geringfügiger Verstoß bewertet |
Am 30. März 2016 wird festgestellt, dass der Abgang einer Kuh erst nach 12 Tagen (statt nach 7 Tagen) gemeldet wurde. | Keine, da erneut als geringfügiger Verstoß bewertet. | Kürzung in Höhe von 1% von 25.000 € für das Jahr 2015 = 250 € und Kürzung in Höhe von 3% von 25.000 € für das Jahr 2016 = 750 € |
Am 1. August 2018 wird festgestellt, dass ein Kalb 10 Tage zu spät gemeldet wurde (also nach 17 statt nach 7 Tagen). | Keine, da erneut als geringfügiger Verstoß bewertet. | Kürzung in Höhe von 3 x 3% = 9% von 25.000 € für das Jahr 2018 = 2.250 € |
Das BMEL rät daher dringend, mit besonderer Sorgfalt auf die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen zu achten. Dies gilt nicht nur für die Meldungen an die HIT-Datenbank, sondern auch für die Führung der Bestandsregister und anderer Aufzeichnungen sowie alle anderen Cross-Compliance-Verpflichtungen.
Nähere Informationen hierzu wird die Informationsbroschüre zu Cross-Compliance für das Jahr 2016 enthalten.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht eine solche Vorgehensweise im klaren Widerspruch zu der dem Frühwarnsystem zu Grunde liegenden EU-Verordnung. Dort ist klar formuliert, dass ein innerhalb der festgesetzten Frist abgestellter Verstoß für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes nicht als Verstoß gilt. Nach Aussage des DBV teilt diese Auffassung auch das BMEL. Um jedoch Anlastungsrisiken von Seiten der EU zu vermeinen sieht sich das BMEL zunächst nicht in der Lage, die Auslegung der Kommission zu ignorieren.
Der Bauernverband lehnt die völlig ungerechtfertigten Verschärfungen mit der daraus resultierenden, überbordenden Bürokratie entschieden ab und fordert die Kommission auf, ihre Auslegung schnellstens zu revidieren. Das BMEL unterstützt diese Position und setzt sich bei der Kommission ebenfalls für eine rasche Änderung bzw. Lösung ein.
Autor: Wenk, LBV