Gemeinsame Agrarpolitik

Greening-Verstöße 2017 unbedingt vermeiden


Das Greening ist ein Kernelement der Gemeinsamen Agrarpolitik. Detailliertere Informationen zu den Greeninganforderungen  finden sich in der Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ in Kapitel 4.3



Das Greening ist ein Kernelement der Gemeinsamen Agrarpolitik. Damit werden die Empfänger von EU-Direktzahlungen verpflichtet eine Mindestanzahl an gleichzeitig angebauten Kulturen sowie bestimmte Höchstanteile je Anbaukultur einzuhalten, Dauergrünland zu erhalten und mindestens fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereit zu stellen. Detailliertere Informationen zu den Greeninganforderungen  finden sich in der Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ in Kapitel 4.3.

Sanktionen werden teurer

Ein Verstoß gegen diese Greening-Auflagen kommt die Landwirte ab diesem Jahr deutlich teurer zu stehen als in der Vergangenheit. Bislang wurden die Direktzahlungen bei Verstößen entsprechend der Schwere des Verstoßes gekürzt. Nun können künftig weitergehende Sanktionen hinzukommen. Im Extremfall kann die komplette Greeningprämie und sogar ein Teil der Basisprämie gekürzt werden. Um dies zu vermeiden hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen „Greeningrechner 2017“ unter folgendem Link ins Internet gestellt: https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/360/article/29939.html. Dort werden auch anhand eines Beispielbetriebes die möglichen Kürzungen, inklusive eventueller, zusätzlicher Sanktionen verdeutlicht.

Maßgeblich für den Umfang der Greeninganforderungen ist die bewirtschaftete Fläche, unabhängig davon, ob die Flächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen herangezogen werden oder nicht. Es werden für die Ermittlung des zu erbringenden Umfangs auch Schläge unter der Mindestschlaggröße eingerechnet.

Die genaue Berechnungsgrundlage für das Greening sowie die Kürzungen und Sanktionen, die sich daraus ergeben können sind im Detail in Kapitel 5.3.2 der oben genannten BMEL-Broschüre beschrieben.



Autor: Horst Wenk, LBV



 

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