Allgemeinverfügung: Was gilt in Restriktionszonen?

Durch den Nachweis der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Kreis Bergstraße (Hessen) mussten die bestehenden Restriktionszonen erweitert werden und betreffen nun auch die Stadt Mannheim und den Rhein-Neckar-Kreis. Die Allgemeinverfügungen gelten ab dem 1. August 2024.

Sperrzone II
Für Schweinehalter:

  • Meldung des Schweinebestands sowie jeglicher Veränderungen und Auffälligkeiten an das Veterinäramt
  • Schweine sind so abzusondern, dass ein Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden kann, ebenso Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und alle sonstigen Gegenstände, die mit den Schweinen in Berührung kommen
  • Desinfektionsmöglichkeiten schaffen und den Betrieb nur noch mit entsprechender Schutzkleidung betreten
  • Besucherbuch führen
  • Das Verbringen von Schweinen ist untersagt
  • Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen
  • Gülle darf nur innerhalb der Zone verbracht werden

Für sonstige landwirtschaftliche Tätigkeiten:

  • Keine Einschränkungen bei Sonderkulturen
  • In Flächen mit Ölsaaten, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet. (Ausnahmegenehmigung möglich, wenn die Fläche vorab mittels Drohne auf Wildschweine abgesucht wurde).
  • Bodenbearbeitung nach der Ernte ist erlaubt.

Verwendung von Erntegut:

  • Heu, Stroh und Gras muss vor Verwendung in einem Schweinebetrieb mindestens 6 Monate wildschweinsicher gelagert werden, für Getreide und sonstiges Erntegut gilt eine Lagerzeit von 30 Tagen. Alternativ ist auch eine Erhitzung auf 70 °C für mindestens 30 Minuten möglich.

Für die Jagd:

  • absolutes Jagdverbotjedes tot aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinäramt mit genauer Ortsangabe zu melden

Für die Allgemeinbevölkerung:

  • Leinenpflicht für Hunde
  • freizeitliche Aktivitäten im Wald sind nur auf befestigten oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet
  • Das Betreten von Grundstücken im Rahmen der Kadaversuche  sowie das Aufstellen von Zäunen ist zu dulden
  • Geocaching und ähnliche Aktivitäten sind untersagt

 

Sperrzone I (Pufferzone)

Für Schweinehalter:

  • Meldung des Schweinebestands sowie jeglicher Veränderungen und Auffälligkeiten an das VeterinäramtSchweine sind so abzusondern, dass ein Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden kann, ebenso Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und alle sonstigen Gegenstände, die mit den Schweinen in Berührung kommen
  • Desinfektionsmöglichkeiten schaffen und den Betrieb nur noch mit entsprechender Schutzkleidung betreten
  • Besucherbuch führen
  • Verbringen in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist verboten, innerhalb Deutschlands dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden

Für sonstige landwirtschaftliche Tätigkeiten:

  • keine besonderen Vorgaben

Für die Jagd:

  • Verstärkte Wildschweinbejagung ausdrücklich erwünscht!
  • keine Bewegungsjagdendirekter Kontakt zwischen Hunden und Schwarzwild vermeiden
  • jedes erlegte Wildschwein muss beprobt und mit den genauen Koordinaten des Ortes ans Veterinäramt gemeldet werden
  • Vorgaben zur Lagerung und Verarbeitung gemäß Allgemeinverfügung beachten

Für die Allgemeinbevölkerung:

  • keine besonderen Vorgaben

Darüber hinaus müssen im Rhein-Neckar-Kreis alle verendeten bzw. notgetöteten Hausschweine beprobt werden sowie sämtliche Wildschweine, die erlegt oder tot gefunden werden.

Hier können Sie die ausführlichen Allgemeinverfügungen herunterladen: 

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Weitere aktuelle Informationen finden Sie direkt auf den jeweiligen Webseiten der zuständigen Behörden.